Nichtannahmebeschluss: Verfristete und damit unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die in einem Strafverfahren ergangene sitzungspolizeiliche Anordnung, das Gesicht des Angeklagten auf Bildaufnahmen, die im Sitzungssaal bis zum Beginn, während den Pausen und nach Ende der jeweiligen Sitzung gefertigt werden, unkenntlich zu machen
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei unterlassener Anhörungsrüge (§ 33a StPO) – Mögliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen durch Gericht – keine Übertragung oder Delegation der Entscheidung bzgl der Aussetzung einer Maßregel auf Dritte, die keiner staatlichen Aufsicht unterworfen sind