Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Auslagenerstattung gem § 467 Abs 3 S 2 Nr 2 StPO setzt Ermessensausübung voraus – Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) bei Ermessensnichtgebrauch – keine prozessuale Überholung durch Entscheidung des Beschwerdegerichts bei beschränktem Prüfungsumfang