(Steuerfreiheit von Trinkgeldern – Freiwillige Zahlungen von Spielbankkunden an eine Kellner-Tätigkeit ausübende Saalassistenten – Steuerfreiheit von Kleidergeldzahlungen nach § 3 Nr. 31 EStG)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 45/13 – Außergewöhnliche Belastungen – keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung)