(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01.10.2020 VI R 11/18 – Berufshaftpflichtversicherung einer Sozietät zugunsten ihrer angestellten Rechtsanwälte kann teilweise zu Arbeitslohn führen)
(Betrag aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Teil des laufenden Gesamthandsgewinns; Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft, deren Klagebefugnis ausnahmsweise allein auf Schutz der eigenen steuerrechtlichen Sphäre beruht; prozessuale Rechtsnachfolge)