Markenbeschwerdeverfahren – „G8-Strandkorb“ – zum Schutz staatlicher Hoheitszeichen – Zeichen besteht neben anderen Elementen aus der Kombination verschiedener Flaggen – Abbildung als verzierendes, dekoratives Element auf einem Strandkorb – kein Eindruck eines hoheitlichen Zeichens – kein Eintragungshindernis