Stattgebender Kammerbeschluss: Genehmigung der Zwangsmedikation und der einstweiligen Unterbringung im eA-Verfahren unter Missachtung der formellen und materiellen Anforderung (§ 1906 BGB; §§ 312, 331, 333 FamFG) verletzt Anspruch auf körperliche Unversehrtheit sowie auf Freiheit der Person (Art 2 Abs 2 S 1, S 2 GG)
Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Anordnung der vorläufigen Betreuung ohne persönliche Anhörung der Betroffenen – jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung (hier: Unterlassen der Anhörungsrüge gem § 44 FamFG)
Unterbringungssache: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen eine in der zugestellten Ausfertigung nicht als solche bezeichnete einstweilige Anordnung
Nichtannahmebeschluss: Verlängerung einer Zwangsbehandlung mit Neuroleptika für eine Dauer von zwei Jahren ist unverhältnismäßig und entbehrt gesetzlicher Grundlage (§ 29 Abs 5 S 6 MVollzG TH iVm § 312 S 2, § 329 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1 FamFG) – schwerwiegender Eingriff in Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) – hier jedoch Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Fristwahrung, Rechtswegerschöpfung und Beschwerdebefugnis