(Antrag auf Mineralölsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe schließt Antrag auf Spitzenausgleich mit ein – Prüfung des Vergütungstatbestandes nach § 25a MinöStG 1993 von Amts wegen)
Nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich keine Änderung aufgrund von Treu und Glauben – Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogenen Umständen