Keine Rechtsbeschwerde gegen unzulässige Anhörungsrüge, Richterablehnung nach bestandskräftigem Urteil, Unterschriftserfordernis von Urteilen, Gebührenfreiheit einer unstatthaften Beschwerde
(Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG: Freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung – Einspruchseinlegung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten)
Keine Abziehbarkeit von Zahlungen des zum Versorgungsausgleich verpflichteten Ehegatten in Zusammenhang mit einer betrieblichen Altersversorgung als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen vor Inkrafttreten des AltEinkG – Sonderausgabenabzug nur im Rahmen des Höchstbetrags – Gewährung von rechtlichem Gehör bedeutet keine “Erhörung”