Besonders schwerer Fall des Diebstahls: Begriff der Schutzvorrichtung gegen Wegnahme; Sicherung von Waren in Kaufhäusern durch Sicherheitsetiketten und Sicherungsspinnen
Gesetzliche Führungsaufsicht nach § 68f I 1 StGB auch bei Erledigung von Führungsaufsicht nach auf Fehldiagnose beruhender Unterbringung gemäß § 67d VI 4 StGB