Strafrecht

Anrechnungsentscheidung bei Anordnung eines zeitlich begrenzten Hausarrests entbehrlich

Aktenzeichen  1 StR 65/18

Datum:
25.4.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR65.18.0
Normen:
§ 51 Abs 4 S 2 StGB
Spruchkörper:
1. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Ravensburg, 6. November 2017, Az: 2 KLs 15 Js 9701/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. November 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der Umstand, dass für den in Litauen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen den Angeklagten angeordneten und durch eine elektronische Fußfessel überwachten, zeitlich begrenzten Hausarrest keine Anrechnungsentscheidung (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB) getroffen worden ist, stellt vorliegend keinen Rechtsfehler dar. Den Feststellungen des Urteils ist hinreichend zu entnehmen, dass die Intensität des dadurch ausgelösten Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit des Angeklagten in seiner konkreten Ausgestaltung nicht derart belastend war, dass eine Anrechnung dieser Maßnahme auf die erkannte Jugendstrafe erforderlich erschien (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 – 1 StR 602/14, NStZ 2016, 164; EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, C-294/16 PPU).
Graf   
        
Jäger   
        
   Bellay
        
        
        
RiinBGH Dr. Fischer ist aufgrundurlaubsbedingter Abwesenheitan einer Unterschrift gehindert.
        
        
Cirener   
        
Graf   
        


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