Vorfahrt für Fußgänger. Das gibt es nur auf dem Zebrastreifen. Sieht man als Autofahrer einen Fußgänger an einem Zebrastreifen, sollte das eigentlich die gleiche Wirkung haben wie eine rote Ampel: Der Fuß geht auf die Bremse, denn Fußgänger haben hier Vorrang. Nicht selten passieren aber trotzdem Unfälle auf dem gestreiften Fußgängerüberweg und im Nachhinein bleibt unklar, warum der Autofahrer den Fußgänger nicht gesehen hat. Aber spielt das bei einem Unfall auf dem Zebrastreifen eine Rolle? Schließlich hat der Fußgänger Vorrang auf dem Zebrastreifen. Die Schuld trägt doch der Autofahrer? Oder gibt es auch eine Mithaftung für Fußgänger?
Was heißt Mithaftung für Fußgänger bei einem Unfall?
Mithaftung bedeutet nichts anderes, als dass man für den Unfall mitverantwortlich ist und deshalb einen Teil des Schadens trägt. Bei einem Unfall mit zwei Kraftfahrzeugen spricht man im Verkehrsrecht dann von der Haftung nach Mitverschulden.
Der Anteil der Mithaftung an einem Unfallereignis wird dabei prozentual danach bemessen, wer wie viele verkehrsrechtliche Fehler gemacht hat. Gravierende Verstöße gegen das Verkehrsrecht wiegen dabei immer schwerer als leichte Verstöße.
Je nach Umfang des Mitverschuldens am Unfall haftet man anteilig für den Schaden, den man verursacht hat. Die konkrete Höhe des Mitverschuldens wird idR von einem Gericht beurteilt.
Beispiel: Verursacht man also einen Schaden von 1000 Euro am Fahrzeug des Gegners und trifft einen selbst ein Mitverschulden in Höhe von 70 %, muss man dem Geschädigten 700 Euro seines Schadens ersetzen. Auf 30 % des Schadens bleibt der Geschädigte wegen seines eigenen Mitverschuldens „sitzen“.
Mitverschulden von Fußgängern
Wie andere Verkehrsteilnehmer kann auch einen Fußgänger Mitverschulden an einem Unfall treffen. Er haftet dann für Unfallschäden entsprechend seiner Haftungsquote.
War es für den Autofahrer unvermeidbar, dass ein Unfall entsteht, wenn ein Fußgänger durch ein Fehlverhalten den Unfall verursacht hat, haftet man als Fußgänger unter Umständen sogar allein (z. B. OLG München, Az.: 10 U 1750/15). Das ist dann die sogenannte Alleinhaftung.
Mithaftung für Fußgänger, der sein Vorrecht auf dem Zebrastreifen erzwingt
Erkennt man als Fußgänger an einem Fußgängerüberweg, dass ein herannahender Autofahrer nicht abbremst und seine Geschwindigkeit verringert, sollte man also die Fahrbahn nicht betreten. Tut man es dennoch, und kommt es zu einem Unfall, trägt man eine Teilschuld an diesem Unfall.
So entschied jedenfalls das Oberlandesgericht München (Az.: 10 U 750/13) im Falle eines Unfalls auf einem Zebrastreifen. Der Fußgänger überquerte einen Zebrastreifen, obwohl für ihn lange genug sichtbar war, dass ein Auto auf den Zebrastreifen zufährt und nicht abbremst. Das Gericht rechnete dem Fußgänger daher ein Mitverschulden von 25 % an.
Benutzer von Zebrastreifen haben die Pflicht die Gefahr eines Unfalls zu vermeiden
Überquert man einen Fußgängerüberweg, kann man sich also nicht allein auf sein Vorrecht vor den Autofahrern verlassen. Vielmehr ist man in jeder Situation im öffentlichen Verkehrsraum angehalten den Fahrzeugverkehr sorgfältig zu beobachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahende Fahrzeuge abzuwarten, bevor man den Zebrastreifen betritt. Denn Fußgänger sind von einer Mithaftung bei einem Unfall auf einem Fußgängerüberweg nicht befreit!