Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – “Hydrodynamischer Drehmomentwandler” – zum Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung eines Einspruchs bei Weigerung der Patentinhaberin, die geforderte Freistellungserklärung abzugeben – fehlender Anhaltspunkt dafür, dass die Einsprechende aus dem erloschenen Patent oder für Verletzungen in der Vergangenheit in Anspruch genommen werden könnte – keine Ableitung eines Rechtsschutzinteresses an der Weiterverfolgung des Einspruchs
Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Rechtsschutzanspruchs (Art 19 Abs 4 S 1 GG) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Verfahrenseinstellung gem § 81 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) trotz Betreibens des Verfahrens durch die Kläger – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei Möglichkeit eines Antrags auf Berufungszulassung gem § 78 Abs 2 bis 4 AsylVfG 1992