Stattgebender Kammerbeschluss: Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zustellung in Abwesenheit und Anforderungen der Art 19 Abs 4 GG, 103 Abs 1 GG – bei lediglich kurzfristiger Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen für eventuelle Zustellungen geboten – Erforderlichkeit der Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung nur bei Rüge eine neuen, eigenständigen Gehörsverletzung durch Rechtsmittelgericht
Patentbeschwerdeverfahren – Antrag auf Weiterbehandlung (§ 123a PatG) – „Weiterbehandlung II“ – zur Nachholung der versäumten Handlung – Fristgesuch stellt nicht die nachzuholende Handlung dar – dies gilt auch, wenn der Zurückweisungsbeschluss unter Nichtbeachtung eines zuvor beim Patentamt eingegangenen Fristverlängerungsantrags und somit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen ist
(Urteilsberichtigung: Postulationszwang für den Antrag auf Berichtigung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs und die Anhörungsrüge; offensichtliche Unrichtigkeit einer Kostenentscheidung; Beginn der Frist für die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung)