Markenbeschwerdeverfahren – „AVENA/ARVENA“ – Beschwerde gegen die Aussetzung des Erinnerungsverfahrens – zu den einschlägigen Vorschriften – Entscheidung der Aussetzung des Verfahrens ist nicht in ausreichender Weise begründet – Aussetzungsbeschluss ohne zuvor gewährtes rechtliches Gehör ist regelmäßig verfahrens- und ermessensfehlerhaft – Rückzahlung der Beschwerdegebühr – keine Kostenauferlegung
(Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Entscheidungserheblichkeit von Tatsachen – Verfassungsmäßigkeit von § 152 AO – Festsetzung und Bemessung von Verspätungszuschlägen – Keine Erinnerungspflicht vor Schätzung – Keine Verfassungswidrigkeit wegen denkbarer günstigerer Regelung)
Kein absoluter Revisionsgrund bei Durchführung eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter – Verfahrensmangel bei Versagung des rechtlichen Gehörs