Leistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend und mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG unvereinbar – Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums steht als Menschenrecht auch ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, zu – Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht relativierbar – Weitere Anwendbarkeit des AsylbLG für Leistungszeiträume bis 31.12.2010 – Verpflichtung des Gesetzgebers zur unverzüglichen Neuregelung ohne Fristsetzung – Bemessung der Leistungen ab 01.01.2011 im Wege einer an §§ 5-7 RBEG orientierten Übergangsregelung unter Fortschreibung gem §§ 138, 28a SGB 12 – Rückwirkung der Übergangsregelung lediglich für nicht bestandskräftige Verwaltungsakte