Markenbeschwerdeverfahren – “Schwarzwälder Schinken (geografische Angabe)” – Antrag auf Änderung der Spezifikation – Änderung der Rechtslage kann Grund für die Änderung der Spezifikation darstellen – zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die in einer Spezifikation enthaltene Vorgabe gerechtfertigt ist, dass das Schneiden und Verpacken eines Erzeugnisses nur im Herkunftsgebiet durchgeführt werden darf
Rechtswegzuweisung: Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung über die Zuständigkeit der Sozialgerichte für eine Klage auf Rückzahlung vereinnahmter Sozialversicherungsbeiträge nach Insolvenzanfechtung unter Nichtzulassung der weiteren Beschwerde
Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden Darlegung unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit des § 2 S 2 Nr 4 InvZulG (idF vom 19.12.1998) mit Art 20 Abs 3 GG – zur Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle, die ein das Recht der EU umsetzendes Gesetz betrifft
Nichtannahmebeschluss: Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfindung – Teleologische Reduktion von § 5 Abs 2 HWiG (juris: HTürGG) im Anschluss an „Heininger“-Entscheidung des EuGH sowie BGHZ 150, 248 – hier: keine Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG – keine Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes – Rüge einer Verletzung von Art 12, 14 GG unsubstantiiert
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH gem Art 267 Abs 3 AEUV – Zur Frage der Vereinbarkeit von § 28 Abs 4 S 1 Nr 3 FeV iVm § 28 Abs 4 S 3 FeV mit Unionsrecht, insbesondere mit Art 11 Abs 4 UAbs 2 der 3. Führerscheinrichtlinie (juris: EGRL 126/2006) – Inländische Gültigkeit einer Fahrerlaubnis, die nach Ablauf einer Sperre für die Neuerteilung, aber vor Tilgung der Sperre aus dem Bundeszentralregister in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erteilt wurde – Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro (Verfassungsbeschwerdeverfahren) bzw 4000 Euro (EiA-Verfahren)