(Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts durch Verlängerung einer marktordnungsrechtlichen Maßnahme – Regelungsinhalt des § 68 FGO – Kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache)
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tateinheit bei Bezahlung der ersten Lieferung anlässlich der zweiten Lieferung und bei Umtausch mangelhafter in mangelfreie Ware