Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – “TOTO” – keine wesentlichen Änderungen auf dem relevanten Markt in der Zeit von der Markenanmeldung bis zur Verkehrsbefragung: eine Marke, die zum Zeitpunkt der Verkehrsbefragung die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung bei weitem verfehlt hat ist in der Regel auch zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht durchgesetzt gewesen