(Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG – Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG nicht ernstlich zweifelhaft)
Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife: Voraussetzungen einer Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung
Handelsregistersache: Anforderungen an die wegen einer Geschäftsanteilsübertragung auf eine GbR einzureichende GmbH-Gesellschafterliste unter Berücksichtigung der Übergangsregelung