Kosten- und Gebührenrecht

Keine Haftung des Liquidators einer GmbH für die Gerichtskosten eines Verfahrens der GmbH i.L.

Aktenzeichen  L 12 SF 73/17 E

Datum:
14.5.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11408
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 22 Abs. 1 S. 1
GKG § 29
GKG § 66
GmbHG § 60
GmbHG § 69

 

Leitsatz

Der Liquidator einer GmbH haftet nicht für Gerichtskosten eines Verfahrens der GmbH i.L. (Rn. 34 – 36)

Verfahrensgang

S 56 SF 241/16 E 2017-03-02 Bes SGMUENCHEN SG München

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.03.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Streitig ist die Erhebung von Gerichtskosten.
Der Erinnerungsführer und Beschwerdegegner (nachfolgend Bg.) ist Liquidator der A. GmbH i.L.. Die A. GmbH i.L., vertreten durch den Bg. (nachfolgend: Klägerin), erhob am 14.03.2014 zum Sozialgericht München (SG) Untätigkeitsklage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Ziel, diese zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.10.2013, mit dem 59.088,98 € an Beiträgen nachgefordert worden sind, zu verpflichten. Mit der Eingangsverfügung vom 18.03.2014 wurde durch den Vorsitzenden ein vorläufiger Streitwert von 10.000 € angegeben. Mit der Gerichtskostenfeststellung vom 14.05.2014 wurden gegenüber der A. GmbH i.L. sofort fällige Gerichtskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG, KV-Nr. 7110 in Höhe von 723,00 € erhoben.
Der Widerspruchsbescheid erging am 23.04.20104. Der Bevollmächtigte der A. GmbH i.L. erklärte mit Schriftsatz vom 30.06.2014 die unter dem Aktenzeichen S 30 R 473/14 geführte Untätigkeitsklage für erledigt.
Mit Schriftsatz vom 04.08.2014 wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Staatsoberkasse Bayern, nachdem diese wegen der nicht eingezahlten Gerichtskosten die Vollstreckung angedroht hatte. Die Mandantschaft sei vermögenslos und befinde sich in Liquidation. Eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit sei bisher nicht erfolgt.
Das SG teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2014 mit, dass das angedrohte Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt sei, die Forderung jedoch bestehen bleibe. Es werde um Erläuterung der Vermögenssituation und der Möglichkeit einer Ratenzahlung gebeten. Daraufhin wurde mitgeteilt, dass eine ratenweise Begleichung der Gerichtskosten nicht möglich sei. Vorgelegt wurden der Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt – Insolvenzgericht – vom 19.12.2012 über die Verwerfung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, die Mitteilung vom 14.01.2013 über die Eintragung im Handelsregister B C-Stadt, dass die A. GmbH durch rechtskräftige Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelöst sei (§ 65 GmbHG).
Am 09.10.2014 wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass vom Geschäftsführer und Liquidator die Kosten zu tragen seien. Es werde um Auskunft zur Vermögenssituation gebeten.
Mit Schreiben vom 16.04.2015 erkundigte sich der Bevollmächtigte, woraus sich die Kostentragungspflicht der Klägerin ergebe. Die Kosten des Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen. Auch werde angefragt, woraus sich die Kostentragungspflicht des Bg. persönlich ergebe.
Das SG hat mit Beschluss vom 11.11.2015 festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin keine Kosten zu erstatten habe und die Klägerin die Gerichtskosten trage.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 05.01.2016 wurde gegenüber dem Bg. Gerichtskosten nach KV-Nr. 7110 in Höhe von 723,00 € aus einem Streitwert von 10.000 € festgesetzt.
Gegen diese Gerichtskostenfeststellung legte der Bevollmächtigte des Bg. am 03.06.2016 Erinnerung ein. Der Bg. sei nicht Partei des Verfahrens S 30 R 473/14 gewesen. Er sei auch nicht aus einem anderen Grund als Kostenschuldner in diesem Gerichtsverfahren anzusehen. Der Beschluss vom 11.11.2015 habe der Klägerin, der A. GmbH i.L., die Kosten auferlegt. Über die Frage einer Haftungsverteilung zwischen der Klägerin und dem Bg. sei im Beschluss nicht entschieden worden.
Der Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Bf.) nahm mit Schriftsatz vom 27.06.2016 Stellung und wies darauf hin, dass im Kostenbeschluss vom 11.11.2015 die Begriffe klagende GmbH und Liquidator synonym verwendet worden seien. Der Kostenschuldner sei also im Kostenansatz vom 05.01.2016 korrekt bezeichnet.
Dagegen hat der Bg. eingewandt, dass die Argumentation des Bf. rechtlich nicht haltbar sei. Die Kostengrundentscheidung laute auf die klagende GmbH bzw. die GmbH i.L.. Der davon zu unterscheidende Bg. sei zu keiner Zeit Partei des Verfahrens gewesen und könne daher auch nicht auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung in Anspruch genommen werden.
Das SG hat mit Beschluss vom 02.03.2017 die Gerichtskostenfeststellung vom 05.01.2016 aufgehoben. Die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob der Bg. als Liquidator der Klägerin persönlich für die Gerichtskosten hafte, könne dahinstehen. Die Verletzung des Kostenrechts folge bereits aus dem Umstand, dass es an einer endgültigen Streitwertfestsetzung fehle. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) sei Voraussetzung für die endgültige Gerichtskostenfeststellung, dass ein Beschluss gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG über den endgültigen Streitwert vorliege. Auf eine nur vorläufige Feststellung des Streitwertes könne keine endgültige Gerichtskostenfestsetzung ergehen.
Gegen diesen Beschluss legte der Bf. am 14.03.2017 Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss vom 02.03.2017 aufzuheben und die Sache an die 56. Kammer des SG zurückzuverweisen, damit diese veranlasse, dass das zuständige Festsetzungsorgan die fehlende endgültige Streitwertfestsetzung nachhole. Zur Begründung verwiesen wird auf einen Beschluss des OLG München vom 15.07.2016, Az. 34 Wx 247/16.
Das SG half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem BayLSG vor.
Der Bevollmächtigte des Bg. führte aus, dass auch eine endgültige Streitwertfestsetzung nicht dazu führen werde, dass dem Bg. Kosten auferlegt werden könnten. Zur Begründung werde auf den Erinnerungsschriftsatz Bezug genommen.
Der Bf. führte im Schriftsatz vom 12.06.2017 aus, dass die endgültige Streitwertfestsetzung eine nachholende Entscheidung sei, bis zu der gemäß dem genannten Beschluss des OLG München die Kostenstreitsache in „entsprechender Anwendung“ des § 148 ZPO auszusetzen sei. Auch der BGH habe § 148 ZPO im Beschluss vom 20.03.2014, Az. IX ZB 288/11, Nr. 10 nur entsprechend angewandt. Es handele sich um einen verallgemeinerungsfähigen Grundsatz (siehe auch NJW-Spezial Heft 5, 2014). Mangels einer Verweisung von § 197a SGG auf § 92 Abs. 3 VwGO und der gewissermaßen entlegen „nur“ in § 63 Abs. 2 GKG geregelten endgültigen Streitwertfestsetzung mit Beschluss von Amts wegen nach Erledigung der Streitsache wäre es für den Vertreter der Staatskasse zur Realisierung von Gerichtskosten von größter Bedeutung, die entsprechende Anwendbarkeit der Entscheidung des OLG München zumindest im Prinzip zu bejahen.
Dem Senat lagen die Akten des SG zu den Verfahren S 30 R 473/14 und S 56 SF 241/16 E vor.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig, sie ist aber nicht begründet. Das SG hat der Erinnerung zu Recht stattgegeben und die Gerichtskostenfeststellung vom 05.01.2016 aufgehoben.
1. Zutreffend hat das SG eine Verletzung des Kostenrechts insoweit festgestellt, als eine Gerichtskostenfeststellung nach Abschluss des Verfahrens nicht vor der Festsetzung des endgültigen Streitwertes durch gerichtlichen Beschluss nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ergehen darf (BayLSG, Beschluss vom 21.12.2016, Az. L 15 SF 130/16).
2. Eine weitere Verletzung des Kostenrechts liegt in der Inanspruchnahme des Bg. mit der Gerichtskostenfeststellung vom 05.01.2016. Eine Haftung des Bg. für die Gerichtskosten ergibt sich nicht aus dem GKG.
a) Der Bg. ist nicht Antragsschuldner nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG.
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet in Verfahren nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszuges beantragt hat.
Die am 14.03.2014 zum SG eingereichte Klageschrift bezeichnet als Klägerin die A. GmbH i.L., vertreten durch den Bg. als Liquidator. Schon nach der Bezeichnung in der Klageschrift ist Partei des Rechtsstreits die A. GmbH, nicht aber der Bg. selbst.
Die Klägerin ist mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts C-Stadt – Insolvenzgericht – vom 19.12.2012 über die Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 60 Nr. 5 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) aufgelöst. Diese Auflösung wurde am 28.01.2013 von Amts wegen gemäß § 65 GmbHG im Handelsregister des Amtsgerichts München, HRB 3680, eingetragen.
Mit der Auflösung der Klägerin nach § 60 Nr. 5 GmbHG verlor diese jedoch nicht ihre Rechts- und Parteifähigkeit (vgl. nur Karsten Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 69 Rn. 2). Die Gesellschaft ist nach § 66 Abs. 1 GmbHG durch die Geschäftsführer, hier den Bg., zu liquidieren. Der Bg. als Liquidator hat nach § 70 S. 1 GmbHG die Aufgabe, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen sowie die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Er darf nach § 70 S. 2 GmbHG zur Beendigung schwebender Geschäfte auch neue Geschäfte eingehen.
Auch aus dem Status der Klägerin als Liquidationsgesellschaft ergibt sich eine eigene Parteistellung des Bg. damit nicht. Der Bg. hat innerhalb der ihm nach § 70 GmbHG zustehenden Vertretungsmacht als gesetzliche Vertreter der Klägerin Klage zum SG erhoben.
b) Der Bg. ist auch nicht Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG.
Nach § 29 Nr. 1 GKG schuldet die Kosten, wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.
Der Kostenbeschluss des SG vom 11.11.2015 legt der Klägerin die Gerichtskosten des Verfahrens auf. Im Rubrum des Beschlusses vom 11.11.2015 ist als Klägerin die A. GmbH i.L., vertreten durch den Bg., benannt.
Entgegen der Auffassung des Bf. kann der Beschluss des SG vom 11.11.2015 nicht dahingehend interpretiert werden, dass neben der Klägerin auch der Bg. die Gerichtskosten des Verfahrens trägt. Dem steht bereits der eindeutige Tenor in Verbindung mit den Angaben im Rubrum entgegen. Auch die Ausführungen des SG unter II., 2. Absatz des Beschlusses vom 11.11.2015 geben keinerlei Anlass, eine gemeinsame Haftung der Klägerin und des Bg. für die Gerichtskosten anzunehmen. Die Ausführung unter II, 2. Absatz des Beschlusses vom 11.11.2015 dienen erkennbar der Begründung, weshalb der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, obwohl die Beklagte nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über den Widerspruch entschieden hatte. Der Bg. wird erwähnt, weil er Vertreter der Klägerin ist und sein Wissen um die streitige Rechtsproblematik der Klägerin zugerechnet wird. Den Ausführungen im Beschluss vom 11.11.2015 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Kostenhaftung ein Durchgriff auf den Bg. erfolgen soll.
Auch die Verweisung auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO am Ende des Beschlusses spricht dagegen, dass mit dem Beschluss vom 11.11.2015 dem Bg. die Kosten des Verfahrens auferlegt worden wären. Denn nach § 154 Abs. 1VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Unterliegender Teil war aber nicht der Bg., sondern die Klägerin als Adressat des angefochtenen Bescheides.
c) Eine Haftung des Bg. ergibt sich auch nicht aus § 29 Nr. 3 GKG.
Nach § 29 Nr. 3 GKG schuldet die Gerichtskosten, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Eine Haftung des Bg. für die Kostenschuld der Klägerin ergibt sich jedoch weder aus seiner Stellung als Gesellschafter noch aus seiner Stellung als Liquidator.
Gemäß § 69 GmbHG kommen bis zum Ende der Liquidation die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts zur Anwendung. Nach § 13 Abs. 2 GmbHG (aus dem Zweiten Abschnitt) haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Damit haften auch in der Liquidation die Gesellschafter einer GmbH nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Der Bg. als Liquidator vertritt die Klägerin gerichtlich und außergerichtlich innerhalb des Aufgabenbereichs nach § 70 GmbHG. Anhaltspunkte dafür, dass der Bg. mit der Erhebung der Klage seine durch § 70 GmbHG definierte Vertretungsbefugnis überschritten hätte, sind nicht ersichtlich. Denn die Erhebung der Klage diente dem Ziel, den noch schwebenden Rechtsstreit, der unmittelbar Einfluss auf die Vermögenssituation der Klägerin hatte, zum Ende zu bringen und damit rechtsverbindlich festzustellen, in welcher Höhe Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Beklagten bestehen. Für eine Haftung des Liquidators für die aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 70 GmbHG entstehenden Verbindlichkeiten gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Auch für eine deliktische oder vertragliche Haftung des Bg. als ehemaligem Geschäftsführer der Klägerin für etwaige Pflichtverletzungen gegenüber der Klägerin gibt es in den vorliegenden Verfahrensakten keinerlei Grundlage.
3. Für die vom Bf. begehrte Aussetzung des Kostenstreitverfahrens bis zum Erlass des Beschlusses über den endgültigen Streitwert nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG besteht ungeachtet der Zulässigkeit einer Aussetzung kein Bedürfnis. Denn die Gerichtskostenfeststellung war bereits wegen der fehlenden Kostenhaftung des Bg. aufzuheben.
4. Unabhängig von dieser Entscheidung besteht die Kostenhaftung der Klägerin nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG auf der Grundlage der Gerichtskostenfeststellung vom 14.05.2014 über die Erhebung sofort fälliger Gerichtskosten in Höhe von 723,00 € fort.
Der Kostensenat des BayLSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG), aber ohne ehrenamtliche Richter (§ 66 Abs. 6 S. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 66 Abs. 8 GKG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben