Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – “POST” – zur Ablehnung von Richtern eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit: kein Vorliegen einer verfahrensfehlerhaften Verlängerung der Verfahrensdauer – Ladung einer Gutachterin, die zuvor im Auftrag der Markeninhaberin ein Gutachten erstellt hat, als sachverständige Zeugin, stellt keinen objektiv vernünftigen Grund für eine Befangenheit dar – kein Erwecken eines täuschenden Eindrucks
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Bedeutung als Willkürverbot durch Auferlegung von den gesetzlichen Höchstsatz überschreitenden Gutachterkosten ohne Zustimmung der betroffenen Verfahrensbeteiligten