(Gebührenverzicht zugunsten von Mitarbeitern eines Vertriebspartners kein Arbeitslohn – Voraussetzungen für Überzeugungsbildung i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)
Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz – Bloß materiell unrichtige Rechtsanwendung bedeutet keine Abweichung von BFH-Rechtsprechung