Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung in einer Registersache (Eintragung einer spanischen Schnellverurteilung in das Bundeszentralregister) – zudem Verletzung des Willkürverbots durch nicht nachvollziehbare Würdigung des Beteiligtenvorbringens