Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Fehlen einer zeitlichen Höchstgrenze für die Heranziehung zu einmalig erhobenen kommunalen Beiträgen
Rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art 316h EGStGB ) verfassungsgemäß – Vermögensabschöpfung keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter – “echte” Rückwirkung ausnahmsweise zulässig