Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Immissionsschutzrechtliche Genehmigung, Beiladung, Perpetuatio fori, Anfechtungsklage, Klageverfahren, sachliche Unzuständigkeit, Verwaltungsstreitverfahren, Errichtung von Windenergieanlagen, Sachliche Zuständigkeit, Verweisung des Rechtsstreites, Übergangsvorschriften, Beschleunigung, Allgemeines Prozeßrecht, Bereits anhängige Verfahren, Investitionen, Aufschiebende Wirkung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Vertrauensschutz, Streitgegenstand

Aktenzeichen  M 28 K 18.4542

Datum:
18.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 3496
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 83 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a
GVG § 17 Abs. 1 S. 1
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen Art. 1 Nr. 1 a) aa)

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist sachlich unzuständig.
II. Der Rechtsstreit wird an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof verwiesen.

Gründe

I.
Streitgegenstand im vorliegenden Klageverfahren ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine inzwischen tatsächlich errichtete und in Betrieb genommene Windenergieanlage (WEA), die das Landratsamt Dachau der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 24. März 2016 erteilt hat.
Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen stellte im Jahr 2013 zunächst einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei WEA. Nach ablehnender behördlicher Entscheidung vom 12. März 2015 hatte eine hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage der Vorhabensträgerin insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 22. September 2015 (M 1 K 15.1326) den Ablehnungsbescheid vom 12. März 2015 aufhob und die Sache an das Landratsamt zurückverwies, mit der Maßgabe, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Schreiben vom 9. März 2016 beschränkte die Vorhabensträgerin ihren Genehmigungsantrag auf nur noch eine der zunächst geplanten drei WEA, die das Landratsamt mit Bescheid vom 24. März 2016 genehmigte. Die gegen diese Genehmigung vom Kläger, einem nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannten eingetragenen Verein, erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht München als unzulässig ab (U.v. 11.4.2017 – M 19 K 16.1912). Auf die Berufung des Klägers hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das angegriffene Urteil aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Rechtsänderung im UmwRG auf und verwies den Rechtsstreit nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurück (BayVGH, B.v. 1.8.2018 – 22 BV 17.1059). Das Klageverfahren ist seither am Verwaltungsgericht München anhängig (zunächst M 19 K 18.4542, dann M 28 K 18.4542).
Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 24. März 2016 an. Den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Genehmigung erhobenen Anfechtungsklage lehnte das Verwaltungsgericht ab (VG München, B.v. 18.10.2018 – M 19 SN 18.4480). Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2019 (22 CS 18.2310) wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2018 dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. März 2016 wiederhergestellt wurde. Am 24. Mai 2019 beantragte die Beigeladene, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2019 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern und die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 24. März 2016 vollständig wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 15. Juli 2019 ab (M 28 S7 19.2522). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen führte zur Änderung des angegriffenen Beschlusses und zur Wiederherstellung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung vom 24. März 2016 insoweit, als der genehmigungskonforme Betrieb der WEA unter bestimmten Maßgaben erlaubt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 24.10.2019 – 22 CS 19.1485). Am 11. Februar 2020 beantragte die Beigeladene beim Verwaltungsgericht, unter Änderung des vorangegangenen Beschlusses (BayVGH, B.v. 24.10.2019 – 22 CS 19.1485) die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 24. März 2016 über den bisher erlaubten Betrieb hinaus wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 3. April 2020 ab (M 28 S7 20.600). Auf die Beschwerde der Beigeladenen änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2020 sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Oktober 2019 ab und stellte die sofortige Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids wieder her (22 CS 20.841).
Mit gerichtlichem Schreiben vom 26. Januar 2021 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Kammer im Hinblick auf den neuen § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3. Dezember 2020 eine Verweisung der Verwaltungsstreitsache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof prüfe; hierzu wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Die Beteiligten erklärten in ihren Schreiben vom 2. Februar 2021, vom 5. Februar 2021 und vom 12. Februar 2021, dass gegen eine Verweisung keine Bedenken bestünden, der Beklagte und die Beigeladene verwiesen zusätzlich auf § 83 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Das Verwaltungsgericht München ist für den vorliegenden Rechtsstreit sachlich nicht (mehr) zuständig. Der Rechtsstreit ist deshalb an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen.
1. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist sachlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof berufen.
a) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen am 10. Dezember 2020 war für Klagen betreffend die Errichtung von Windenergieanlagen das Verwaltungsgericht sachlich zuständig (§ 45 VwGO). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO (i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 3.12.2020, BGBl. I S. 2694) entscheidet nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die – wie vorliegend – die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen.
Eine spezielle gesetzliche Regelung, wie mit derartigen, bei den Verwaltungsgerichten bereits rechtshängigen Verfahren anlässlich des Inkrafttretens der Zuständigkeitsverlagerung durch Art. 1 Nr. 1 a) aa) des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen zu verfahren ist, wurde durch den Gesetzgeber nicht getroffen (obwohl diese Frage Thema im Gesetzgebungsverfahren war und der Bundesrat ausdrücklich eine Übergangsvorschrift vorschlug, vgl. BT-Drs. 19/22778, Seiten 15 f. und 23). Die Frage der sachlichen Zuständigkeit für die vorliegende, vor dem 10. Dezember 2020 rechtshängig gewordene Klage, ist deshalb nach allgemeinem Prozessrecht zu beurteilen:
Einerseits schreibt insoweit § 83 Satz 1 VwGO vor, dass für die sachliche Zuständigkeit die §§ 17 bis 17b GVG entsprechend gelten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG wird (bei unverändertem Streitgegenstand, zu dieser vorliegend nicht problematischen Voraussetzung vgl. Ehlers in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 17 GVG Rn. 6, 7) die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Diese gesetzliche Regelung (sog. „perpetuatio fori“ oder Kontinuitätsgrundsatz) erfasst über ihren Wortlaut hinaus auch Rechtsänderungen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 9; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 20; Ehlers in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 17 GVG Rn. 6).
Andererseits ist der Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts allgemein anerkannt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 194 Rn. 1; BVerfG, B.v. 7.7.1992 – 2 BvR 1631/90 – juris Rn. 43). Danach sind (unter Beachtung ggf. schutzwürdigen Vertrauens, vgl. hierzu Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 194 Rn. 3 f.) grundsätzlich alle Prozesshandlungen der Parteien und die Handlungen des Gerichts, die zeitlich nach dem Inkrafttreten neuen Rechts vorzunehmen sind, nach Maßgabe des neuen Rechts auszuführen und zu beurteilen. Abweichendes kann sich im besonderen Einzelfall aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts ergeben (Happ in Eyermann, a.a.O., § 194 Rn. 1). Will der Gesetzgeber eine von diesem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts abweichende Regelung treffen, sei es im Sinn einer Fortgeltung bisherigen Rechts bei bereits anhängigen Verfahren, sei es im Sinn einer zulässigen Rückwirkung des neuen Rechts, so muss er das durch entsprechende Regelungen klar zum Ausdruck bringen (Happ in Eyermann, a.a.O., § 194 Rn. 1).
b) Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts nach Sinn und Zweck der sog. „perpetuatio fori“ (nachfolgend (aa)), nach der im Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen zweifelsfrei zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intention (nachfolgend (bb)), unter Berücksichtigung der mit diesem Gesetz den typischen Verfahrensbeteiligten in Verfahren bezüglich Windenergieanlagen neu zugebilligten Verfahrenspositionen (nachfolgend (cc)) und im Bemühen um die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (nachfolgend (dd)) in teleologischer Reduktion von § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG von einer Anwendung von § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO auch auf bereits rechtshängige Verfahren auszugehen. Dem steht auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes der Beteiligten nicht entgegen (nachfolgend (ee)).
aa) Zweck des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG ist es, eine unrationelle Tätigkeit der Gerichte und die Verzögerung und Verteuerung von Verfahren für die Beteiligten zu vermeiden (Rennert in Eyermann, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 8; Ehlers in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 17 GVG Rn. 4). Die sog. „perpetuatio fori“ erfüllt ihren Zweck deshalb vor allem dann, wenn der für den Rechtsstreit bislang konkret zuständige Spruchkörper, etwa, weil bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder gerichtliche Zwischenentscheidungen, Beweisbeschlüsse o.ä. ergingen, das Verfahren bereits wesentlich gefördert und vorangetrieben hat.
Dies ist indes hinsichtlich des vorliegenden Klageverfahrens nicht der Fall (das mit Beschluss des BayVGH vom 1.8.2018 – 22 BV 17.1059 aufgehobene Urteil des VG München vom 11. April 2017 – M 19 K 16.1912 wurde von einer inzwischen nicht mehr zuständigen Kammer getroffen und äußerte sich lediglich zu inzwischen überholten Fragen der Zulässigkeit der Klage). Hinsichtlich in dieser Sache bereits ergangener Eilentscheidungen ist festzustellen, dass sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dieser Sache bereits mehrere, teilweise übereinstimmende, teilweise divergierende Entscheidungen getroffen haben. Mit dem letzten diesbezüglichen Beschluss (BayVGH, B.v. 2.6.2020 – 22 CS 20.841) setzte indes gerade der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dabei auch einen für den Ausgang des Klageverfahrens inhaltlich bedeutenden Akzent (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2020 – 22 CS 20.841 – Rn. 63: „Aus den genannten Gründen spricht viel dafür, dass […] die Anfechtungsklage des Antragsgegners voraussichtlich abzuweisen sein wird“). Im konkret vorliegenden Verfahrensstand ist deshalb durch eine Verweisung des Rechtsstreits hinsichtlich des Klageverfahrens weder eine (weitere) Verzögerung noch der Verlust bereits erlangter wesentlicher Verfahrensergebnisse der Beteiligten zu befürchten.
bb) Weiter ist festzuhalten, dass Art. 1 Nr. 1 a) aa) des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen von der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers getragen ist, durch den Verzicht auf die bisherige erste verwaltungsgerichtliche Tatsacheninstanz und die Konzentration der dann (einzigen) Tatsacheninstanz bei den Verwaltungsgerichtshöfen und Oberverwaltungsgerichten eine dringend notwendige Beschleunigung von Genehmigungs- und Gerichtsverfahren zu erzielen (vgl. BT-Drs. 19/22139, S. 16: „Der Ausbau der Windenergie an Land ist unter anderem deshalb zurückgegangen, weil oftmals Rechtsstreitigkeiten über Genehmigungen geführt werden. Die Verkürzung des Instanzenzugs beschleunigt die Erwirkung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung. Dies hilft, Ausbauziele für Windenergie an Land zu erreichen, was von zentraler Bedeutung für die Energiewende ist.“).
Zwar mag die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrats davon ausgegangen sein, dass es einer vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich angeregten Übergangsvorschrift für anhängige Verfahren wegen § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht bedarf (vgl. BT-Drs. 19/22778, Seite 23 sowie Seite 15 f.: „Bliebe eine klarstellende Regelung aus, käme es überdies zu einem – Rechtsunsicherheit erzeugenden – Konflikt zweier Rechtsgrundsätze: Der (ungeschriebene) Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts besagt, dass Änderungen des Prozessrechts grundsätzlich auch laufende Verfahren erfassen. Demgegenüber sieht der Grundsatz der sogenannten perpetuatio fori in § 17 Absatz 1 GVG vor, dass bei sich ändernden „Umständen“ […] die gerichtliche Zuständigkeit unberührt bleibt“).
Diese Äußerung der Bundesregierung vermag indes angesichts einer vom Gesetzgeber gerade nicht beschlossenen, ggf. differenzierenden Übergangsregelung den undifferenziert nach dem jeweiligen Verfahrensstand im Gesetz ausdrücklich zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, durch eine Verkürzung des Instanzenzugs den Ausbau regenerativer Energien zu beschleunigen, nicht zu schmälern.
cc) Nicht zuletzt die gesetzliche Veränderung, die sich durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen für die Verfahrenspositionen der typischerweise an Verwaltungsstreitverfahren im Zusammenhang mit Windenergieanlagen beteiligten Parteien ergeben, sprechen für eine Anwendung des Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechts. So ordnete der Gesetzgeber in § 63 BImSchG n.F. an, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern keine aufschiebende Wirkung mehr haben.
Hierdurch billigt der Gesetzgeber wegen seines Ziels, zur Erreichung der Ausbauziele für Windkraft an Land Gerichtsverfahren zu beschleunigen, den Betreibern von Windenergieanlagen eine neue und durchaus gewichtige verfahrensrechtliche Position zu, die sich in ihrer tatsächlichen Bedeutung für den Betreiber in dem bei der Genehmigung von Windenergieanlagen typischerweise anzutreffenden „Dreiecksverhältnis“ (aus Betreiber, Genehmigungsbehörde, Nachbar/Umweltverband/Nachbar- oder Standortgemeinde) dem Gehalt einer materiell-rechtlichen Gewährleistung annähern dürfte (vgl. hierzu auch: BVerfG, B.v. 7.7.1992 – 2 BvR 1631/90 – juris Rn. 42 f. zu § 80 AsylVfG; BayVGH, B.v. 11.12.2001 – 15 ZS 98.2611 – juris Rn. 5 zu § 212a BauGB).
Allerdings traf der Gesetzgeber (auch) zu § 63 BImSchG n.F. keine Übergangsregelung, so dass zu erwarten ist, dass sich wie anlässlich des inhaltlich vergleichbaren Inkrafttretens des § 212a Abs. 1 BauGB am 1. Januar 1998 auch hier ein Streit über die zeitliche Anwendbarkeit auf erlassene, aber noch nicht bestandskräftige Genehmigungen ergeben wird (vgl. zu § 212a BauGB und den in Rechtsprechung und Literatur insoweit vertretenen unterschiedlichen Auffassungen: Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2020, § 212a Rn. 18; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 212a Rn. 1; Hornmann in Spannowsky/Uechtritz BeckOK BauGB, Stand November 2020, § 212a Rn. 6 jeweils m.w.N.) und auch eine Anwendung auf noch nicht bestandskräftige Genehmigungen vertreten werden wird. In der Konsequenz würde sich dann bei Anwendung der sog. „perpetuatio fori“ wegen § 80 Abs. 5 Satz 1/Abs. 7 Satz 1 VwGO (Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als „Gericht der Hauptsache“) ergeben, dass dem Eilrechtsschutz suchenden Dritten trotz Inkrafttreten des § 63 BImSchG und des dargelegten Beschleunigungszwecks des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen weiterhin Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof offensteht.
Die neue gesetzliche Vorgabe belegt aber vor allem auch, dass der Gesetzgeber es ausdrücklich beabsichtigte, im typischen – und auch vorliegend gegebenen – „Dreiecksverhältnis“ die Position des Anlagenbetreibers gegenüber klagenden Dritten im Interesse einer Beschleunigung der Vorhabensverwirklichung effektiv zu stärken. Dieser ausdrücklichen gesetzlichen Intention muss angesichts einer fehlenden gesetzlichen Übergangsvorschrift auch bei der Anwendung des § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG Rechnung getragen werden.
Im Übrigen sind – abgesehen von dem oben (aa)) bereits angesprochenen Aspekt der Verfahrensökonomie – gewichtige sachliche Gründe dafür, bereits rechtshängige Verfahren einerseits und solche, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zu Gericht kommen andererseits, unterschiedlich zu behandeln, nicht erkennbar; es erschiene aus Sicht derjenigen Anlagenbetreiber, die sich um eine zügige Genehmigung ihres Vorhabens bemüht haben, vielmehr unverständlich, wenn sie nunmehr gegenüber denjenigen Anlagenbetreibern schlechter gestellt würden, deren Vorhaben – aus welchen Gründen auch immer – erst später genehmigt worden sind.
dd) Die vorgenannte Auslegung dient schließlich auch dem Bemühen um die Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips, vgl. hierzu allgemein: BayVerfGH, E.v. 3.12.2019 – 6-VIII-17 u.a. – juris Rn. 105; Kotzur in v. Münch/Kunig, Grundgesetz, 7. Aufl. 2021, Art. 20 Rn. 171).
Im Hinblick auf die Bekanntmachungs- und Rechtsbehelfsfristen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen erscheint es grundsätzlich keineswegs ausgeschlossen, dass die Genehmigung einer einzelnen Anlage von verschiedenen Drittbetroffenen (Nachbarn, Standort- und Nachbargemeinden, Umweltverbände) und zu verschiedenen Zeitpunkten (vor bzw. nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen) gerichtlich angegriffen wird, was dazu führen könnte, dass hinsichtlich derselben Windenergieanlage unterschiedliche Gerichte jeweils erstinstanzlich zur (möglicherweise sogar unterschiedlichen) Entscheidung berufen wären. Eine solche Situation mag zwar im konkreten Klageverfahren nicht mehr eintreten, da mittlerweile sämtliche Klagefristen verstrichen sein dürften, dies lässt sich jedoch der generellen Erwägung nicht entgegenhalten.
ee) Der dargestellten Auslegung steht schließlich auch der aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Grundsatz des Vertrauensschutzes der Beteiligten nicht entgegen.
Das Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von Verfassung wegen weniger geschützt als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung materieller Rechtspositionen. Die Beteiligten müssen auch gemessen an Art. 20 Abs. 3 GG grundsätzlich mit einer Änderung des Prozessrechts in einem anhängigen Verfahren rechnen (vgl. BVerfG, B.v. 17.3.2005 – 1 BvR 308/05 – juris Rn. 13; B.v. 7.7.1992 – 2 BvR 1631/90 – juris Rn. 36). Im Einzelfall können verfahrensrechtliche Positionen zwar in gleichem Maße vertrauenswürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts. Dies gilt allerdings mit Blick auf die sehr unterschiedliche Bedeutung und Gewichtigkeit von Verfahrensregelungen nur dann, wenn bei bereits anhängigen Verfahren Rechtspositionen inmitten stehen, die in ihrer Schutzwürdigkeit materiell-rechtlichen Gewährleistungen vergleichbar sind (VG München, U.v. 5.6.2018 – M 2 K 18.1225 – juris Rn. 22). Unbeschadet der Tatsache, dass sich keiner der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens mit Verweis auf eine entsprechende Rechtsposition gegen die Verweisung gewandt hat und (wie unter aa) dargelegt) eine zu berücksichtigende Verfahrensposition von den Beteiligten vorliegend auch noch nicht konkret erlangt wurde, ist eine solche Schutzwürdigkeit dem Gericht vorliegend auch in genereller Hinsicht nicht erkennbar, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbare (vgl. BVerfG, B.v. 24.8.2017 – 2 BvR 77/16 – juris Rn. 33 m.w.N.) Verkürzung des Instanzenzugs auf eine Tatsachen- und eine Revisionsinstanz.
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Garantie des gesetzlichen Richters, denn Änderungen der Zuständigkeiten, die auch anhängige Fälle erfassen, sind mit Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vereinbar, wenn ein neues Gesetz – wie vorliegend -generell künftige gleichartige Fälle umfasst (Degenhart in Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 101 Rn. 12).
2. Ist somit das Verwaltungsgericht München sachlich unzuständig, spricht das angerufene Gericht dies nach erfolgter Anhörung der Beteiligten von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit mit für das sachlich zuständige Gericht bindender Wirkung an das zuständige Gericht, § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben