Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Zielstaat der Abschiebungsandrohung: Italien, Keine Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig, wenn die Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat nicht (ausreichend) belegt ist
Kündigung – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung – Unwirksamkeitsanordnung gemäß § 95 Abs 2 S 3 SGB 9 in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs 2 S 3 SGB 9 2018)