(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 16.10.2012 I B 128/12 – Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F.)
Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen – Berücksichtigung von Finanzierungskosten der zur Aufbewahrung genutzten Räume bei sog. Poolfinanzierung
(Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen – kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens – Bilanzierungshilfe – Anfechtbarkeit – Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine Verwaltungsübung – Körperschaftsteuererstattung durch ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung)
Sog. Mindestbesteuerung nicht verfassungswidrig – Abschnittsbesteuerung – Verhältnis zwischen Periodizitätsprinzip und objektivem Nettoprinzip – Prognose über drohende Verlustvernichtung – Vorliegen einer „Definitivsituation“ – Festhaltung an Erwägungen zur Frage der außerbetrieblichen Sphäre einer Kapitalgesellschaft