(Gerichtskostenbefreiung gem § 64 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 10 für Träger der Sozialhilfe – Kostentragungspflicht nur bei Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern)
Verzinsung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses – Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Erinnerung – Keine Auslegung des Feststellungsbegehrens als Feststellungsklage