Patentbeschwerdeverfahren – Zahlung der Einspruchsgebühr – “Verzögerte Einziehung” – Entrichtung der patentamtlichen Gebühr im Wege einer Lastschrift – der Tag des Eingangs der Lastschrift gilt als Zahlungstag, sofern die Einziehung der Gebühr zugunsten der zuständigen Bundeskasse erfolgt – der Kostenschuldner trägt das Risiko, dass es nicht zur Einziehung kommt
Beschwerde des Kostenschuldners gegen BFH-Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz: kein Vertretungszwang, Besetzung der Richterbank, Unzulässigkeit