Arbeitsrecht

Bindende Festlegungen im Hauptsacheverfahren und § 21 GKG;

Aktenzeichen  L 15 SF 48/16 E

Datum:
8.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG §§ 21, 66 I
SGG SGG §§ 166 I, 197a

 

Leitsatz

1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. (amtlicher Leitsatz)
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. (amtlicher Leitsatz)
3. Eine Aufrechnung ist im Verfahren der Erinnerung unzulässig, wenn die Gegenforderung des Kostenschuldners weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt ist. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das zugrunde liegende Verfahren einer Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts wegen eines Amtshaftungsanspruchs – in den Raum gestellt worden war von den dortigen Beschwerdeführern und jetzigen Erinnerungsführern (im Folgenden: Erinnerungsführer) ein an sie auszuzahlender €-Betrag in Höhe eines zweistelligen Milliardenbetrags – mit dem Aktenzeichen L 1 SV 17/14 B vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) (in der Folge: Hauptsacheverfahren) endete mit Beschluss vom 10.03.2015. Darin erlegte der Hauptsachesenat die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Erinnerungsführern auf und stützte dies auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 15.12.2015 erhob die Kostenbeamtin bei den Erinnerungsführern Gerichtskosten für das Hauptsacheverfahren und drei weitere Verfahren der Erinnerungsführer, darunter eine Gebühr nach Nr. 7504 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG) in Höhe 60,- €.
Mit 25-seitigem Schreiben vom 28.12.2015 haben die Erinnerungsführer dagegen Erinnerung eingelegt. Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland sehen sie in einer Zustandsstörerhaftung. Gleichzeitig trete – so die Erinnerungsführer – das Gericht persönlich in die Sanktionen nach den vier Geldwäschegesetzen ein, da zumindest die zwischenzeitlichen Multimillionenschäden aus Laufzeiten dem LSG eindeutig zugerechnet werden könnten. Sie stützen sich auf Verfassungsrecht, Völkerrecht, Menschenrechte und grundrechtsgleiche Rechte. Die Verweisung an das Zivilgericht scheinen sie als illegal zu betrachten. Sofern das Gericht – so die Erinnerungsführer – den Anspruch auf Gerichtskosten aufrecht erhalten möchte, wären dem ihre eigenen Ansprüche entgegen zu halten.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von den Erinnerungsführern vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof – BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E – m. w. N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zu den Einwänden der Erinnerungsführer
Die Erinnerungsführer sehen im Hauptsacheverfahren erhebliche Rechtsverstöße und erklären die Aufrechnung mit vermeintlichen eigenen Ansprüchen. Diese Einwände sind für das Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 GKG ohne Bedeutung.
2.1. Unrichtigkeit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren
Der Einwand einer angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen und daher im Erinnerungsverfahren unbeachtlich. Das Verfahren der Erinnerung zu Gerichtskostenfeststellungen ist kein Instrument zur erneuten Überprüfung von in der Hauptsache getroffenen Entscheidungen. Die im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen und Festlegungen sind für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1.). Eine Überprüfung und Korrektur einer im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidung ist im Rahmen der Erinnerung aufgrund der Rechtssystematik ausgeschlossen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und vom 08.12.2015, Az.: L 15 SF 332/15 E).
2.2. Unbeachtlichkeit der erklärten Aufrechnung
Die Einwendung der Aufrechnung ist im Verfahren der Erinnerung gemäß § 66 GKG gegen den Kostenansatz gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Justizbeitreibungsordnung unzulässig, wenn die Gegenforderung des Kostenschuldners – wie hier – weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 23.11.2009, Az.: 2 KSt 2/09, 2 KSt 2/09 (2 B 71/09), Folgendes ausgeführt:
„Sofern sich der Kläger im Wege der Aufrechnung gegen die Kostenforderung wendet, kann diese materielle Einwendung im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht geprüft werden. Rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen, wie etwa eine Aufrechnung, sind im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig unerheblich (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 19. August 1999 – 4 C 99.1971 – juris und vom 3. Juni 2009 – 6 C 07.565 – juris; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-​Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Oktober 2005, § 164 Rn. 12). Solche Einwendungen sind nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 775 Nr. 4 und 5 ZPO oder mit der Vollstreckungsgegenklage gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss geltend zu machen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls in Betracht, wenn die Einwendung unstrittig ist oder wenn mit einer rechtskräftig titulierten Forderung aufgerechnet wird; das ist hier nicht der Fall. Die zur Aufrechung gestellte Forderung des Klägers ist nicht einmal ansatzweise konkretisiert.“
Auch der BGH hat im Beschluss vom 10.07.2008, Az.: IX ZR 52/06, darauf hingewiesen, dass eine Aufrechnung nur dann ausnahmsweise im Zusammenhang mit § 66 GKG relevant sein kann, wenn die Gegenforderung des Kostenschuldners entweder anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die von den Erinnerungsführern erhobenen Einwände hinaus
Der Kostenansatz vom 15.12.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem KV GKG erhoben.
Für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, hat der Gesetzgeber mit Nr. 7504 KV GKG eine streitwertunabhängige Pauschalgebühr in Höhe von 60,- € vorgesehen, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
Die Kostenbeamtin hat in der mit der Erinnerung angegriffenen Gerichtskostenfeststellung vom 15.12.2015 für das in Ansatz gebrachte Verfahren zutreffend die Nr. 7504 KV GKG angesetzt. Die mit der Gerichtskostenfeststellung vom 15.12.2015 festgesetzte Pauschalgebühr in Höhe von 60,- € ist daher nicht zu beanstanden.
Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 6 Abs. 2 GKG mit dem zugrunde liegenden Beschluss in der Hauptsache fällig geworden.
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).


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