Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Fortdauer langdauernder Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – Unzureichende Begründung der fachgerichtlichen Fortdauerentscheidungen – mangelnde Konkretisierung der Kriminalprognose – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Darlegung der Beschwerdebefugnis (hier: gegenwärtige Betroffenheit) kann ggf auch bei Urteilsverfassungsbeschwerden geboten sein – sowie zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge einer Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch „systematische“ Tatsachenfeststellungen seitens des Revisionsgerichts – hier: Mindestmengenfestlegungen des G-BA für „Level-1-Geburten“ – teils unzureichende Darlegung der Beschwerdebefugnis kommunaler Krankenhäuser – iÜ gegenwärtige Verletzung der Berufsfreiheit sowie des Art 101 Abs 1 S 2 GG nicht hinreichend dargelegt