Iran, Asylbewerber, Versäumung der zweiwöchigen Klagefrist, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, zugestellten Bescheid wegen bevorstehender Herzoperation ungeöffnet liegen lassen, relevante Krankheit nicht nachgewiesen, kein aussagekräftiges ärztliches Attest zu einer relevanten Erkrankung als Hinderungsgrund, vorwerfbares Verhalten, rechtzeitiges Tätigwerden zumutbar
Abgrenzbarkeit bestimmter Personengruppen, Berufskrankheit, keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Listen-Berufskrankheit, Mobbing, psychische Erkrankung, Wie-Berufskrankheit
Armenien, erfolglose Klage gegen ablehnenden Asylbescheid, Ausreise aufgrund von privaten Problemen, Gefäßerkrankungen, keine Abschiebungsverbote, Klägern aufgrund von Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem „Corona-Virus“ Zugang zum Gebäude nicht möglich, keine Vertagung der mündlichen Verhandlung, keine persönliche Anhörung erforderlich, kein Aufklärungsmangel