Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Entpflichtung eines Schöffen im Strafprozess – Vorabentscheidung im Besetzungsrügeverfahren gem § 222b Abs 3 S 1 StPO als selbständigem Zwischenverfahren statthafter Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde – hier allerdings keine Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG – fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der §§ 54 Abs 1 S 2, 77 Abs 1 GVG nicht zu beanstanden