Europarecht

Vergütung des Berufsbetreuers: Gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform

Aktenzeichen  XII ZB 46/21

Datum:
16.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:160621BXIIZB46.21.0
Normen:
§ 5 Abs 3 S 3 VBVG
§ 90 SGB 9
§ 113 SGB 9
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Lebt der Betroffene in einer ambulant betreuten Einrichtung der Eingliederungshilfe (SGB IX), in der er verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken, hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 – XII ZB 436/19, MDR 2021, 326 und vom 2. Juni 2021 – XII ZB 582/20, zur Veröffentlichung bestimmt).

Verfahrensgang

vorgehend LG Leipzig, 17. Dezember 2020, Az: 2 T 530/20vorgehend AG Leipzig, 2. September 2020, Az: 533 XVII 234/14

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Wert: 759 €

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütungsansprüche eines Berufsbetreuers.
2
Der Betroffene lebt auf der Grundlage eines am 14. November 2019 geschlossenen „Wohn- und Betreuungsvertrags für die Eingliederungshilfe (SGB IX) in besonderen Wohnformen i.S.v. § 42 a Absatz 2 Nr. 2 SGB XII“ in einer Wohnstätte des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe L. Der Beteiligte zu 1 ist für den Betroffenen als Berufsbetreuer bestellt. Für den Zeitraum vom 12. Juli 2019 bis zum 11. Juli 2020 hat er die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 2.035 € beantragt. Bei der Berechnung seines Zeitaufwands ist er dabei davon ausgegangen, dass der mittellose Betroffene im Zeitraum vom 12. Juli 2019 bis 11. August 2019 in einer Wohnung und ab dem 12. August 2019 in einer ambulant betreuten Wohnform gelebt hat.
3
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf Grundlage der §§ 4, 5 VBVG antragsgemäß festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 hinsichtlich des Zeitraums ab dem 12. August 2019 hat das Landgericht die Vergütung auf 1.276 € herabgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt der Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung an.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
5
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen sei in einer den stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 VBVG. Ausweislich des vorliegenden Wohn- und Betreuungsvertrags für die Eingliederungshilfe gehörten neben der Überlassung des Wohnraums auch die Betreuung, Pflege und gegebenenfalls Hauswirtschaft zu den Leistungen des Trägers. Die Betreuungs- und Pflegeleistungen seien in Anlage 2 des Vertrags umfassend beschrieben. Der Anbieter dieser Leistungen sei nicht frei wählbar, da sie durch den Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe erbracht würden. Durch eine Rufbereitschaft sei dabei eine ständige Erreichbarkeit und damit eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung gewährleistet. Demgegenüber sei unerheblich, dass über die Behindertenhilfe und einfachste Pflegemaßnahmen hinausgehende Behandlungspflegemaßnahmen nach dem Vertrag nicht geschuldet und frei wählbar seien. Denn insbesondere hinsichtlich der alltäglichen Lebensführung, der individuellen Basisversorgung, der Kommunikation und Orientierung und der Gesundheitsförderung erfolge die Unterstützung primär durch den Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe.
6
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
a) Zwar ist das Beschwerdegericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich für den im Beschwerdeverfahren streitigen Zeitraum ab 12. August 2019 die dem Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 1836 d BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG gegen die Staatskasse zustehende Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG bemisst. Soweit es danach für die Bestimmung der einschlägigen Fallpauschalen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VBVG auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen ankommt, rügt die Rechtsbeschwerde indessen zu Recht, dass das Beschwerdegericht auch für den Zeitraum vom 12. August 2019 bis 13. November 2019 die Wohnverhältnisse nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag vom 14. November 2019 zugrunde gelegt hat. Denn es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass die Regelungen dieses Vertrags auch für den Zeitraum vor seinem Abschluss Gültigkeit haben sollten.
8
b) Zudem ist das Beschwerdegericht für den Zeitraum vom 14. November 2019 bis 11. Juli 2020 rechtsfehlerhaft zu der Einschätzung gelangt, der Betroffene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer ambulant betreuten Wohnform, die nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG einer stationären Einrichtung gleichgestellt ist.
9
aa) Die dem Betreuer zustehende Vergütung bestimmt sich nach § 4 Abs. 1 VBVG nach monatlichen Fallpauschalen, deren Höhe sich gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 VBVG nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten richtet.
10
§ 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG unterscheidet dabei zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits. Stationäre Einrichtungen sind nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VBVG Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Demgegenüber sind ambulant betreute Wohnformen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VBVG entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen. Nach § 5 Abs. 3 Satz 3 VBVG sind ambulant betreute Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.
11
(1) Bereits der Wortlaut dieser Regelung spricht dafür, dass nur solche ambulant betreuten Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt werden sollen, in denen der Anbieter der umfassenden Pflege- und Betreuungsleistungen nicht frei wählbar ist und in denen eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder – in der Behindertenhilfe – durch professionelle Betreuungskräfte vorgehalten wird.
12
(2) Dieses Verständnis wird durch die Gesetzesbegründung gestützt.
13
Die Regelung des § 5 Abs. 3 VBVG wurde durch das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 (BGBl. I, 866) eingeführt. Die Regelung hat die Funktion, anhand eines griffigen, ohne erheblichen Aufwand feststellbaren Kriteriums Unterschiede im Betreuungsaufwand zu erfassen, nachdem sich das Selbstverständnis von pflegebedürftigen Personen, von Menschen mit Behinderungen und die gesellschaftlichen Ziele von Teilhabe und Selbstbestimmung gewandelt haben und sich eine Vielzahl von ambulant betreuten Wohnformen herausgebildet hat, die sich im Umfang der tatsächlichen Betreuung erheblich unterscheiden und ein breites Spektrum vom reinen Servicewohnen mit Notrufdienst und Vermittlung von hauswirtschaftlichen beziehungsweise Pflege-Leistungen bis hin zu Intensivpflege-Wohngemeinschaften abdecken. Da die Regelung jedoch nur dazu dient, die pauschalierten Zeitansätze festzulegen, und diese daher in der Praxis handhabbar bleiben muss, wird die Anwendung der reduzierten Zeitansätze lediglich auf solche ambulant betreuten Wohnformen ausgedehnt, die sich entweder durch eine permanente Präsenz oder durch eine ständige Erreichbarkeit (zum Beispiel in Form einer Nacht- und Rufbereitschaft) professioneller Pflege- oder Betreuungskräfte auszeichnen. Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung, die insoweit auf den Begriff des Heims nach dem Heimgesetz abgestellt hatte, war nicht beabsichtigt. Die von der Rechtsprechung bislang zur Definition des Begriffs „Heim“ entwickelten Grundsätze sollten weiterhin Gültigkeit behalten (vgl. BT-Drucks. 19/8694, S. 28).
14
Auch die Überlegung, bestimmte Formen des ambulant betreuten Wohnens den stationären Einrichtungen gleichzustellen, war daran ausgerichtet, ob die angebotenen Pflege- und Betreuungsleistungen durch einen professionellen Organisationsapparat getragen sind und eine Verantwortungsgarantie – wie in einer stationären Einrichtung – des Trägers begründen. Dies setzt voraus, dass von den Bewohnern keine Auswahlentscheidungen darüber zu treffen sind, von welchem Anbieter die externen Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, und zudem gewährleistet ist, dass der Leistungsanbieter Änderungen im Versorgungsbedarf der Bewohner erkennt und abdeckt. Daher werden nur solche ambulant betreuten Wohnformen stationären Einrichtungen gleichgestellt, in denen der Anbieter der Pflege- und Betreuungsleistungen nicht frei wählbar ist und in denen eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Pflegekräfte oder – in der Behindertenhilfe – durch professionelle Betreuungskräfte vorgehalten wird. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betroffenen kommt es nicht an (vgl. BT-Drucks. 19/8694, S. 29).
15
(3) Zu § 5 Abs. 3 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung, der für den pauschal zu vergütenden Zeitaufwand eines Betreuers danach unterschied, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat oder nicht, hat der Senat bereits vor den Beratungen über das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 weitere Kriterien entwickelt. Danach waren die Voraussetzungen des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs nur dann erfüllt, wenn Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt oder bereit gestellt werden. Eine Wohnung wurde daher nicht schon dadurch zum Heim, dass der Vermieter dem Mieter anbot, ihm bei Erforderlichkeit Verpflegung und tatsächliche Betreuung durch einen Drittanbieter zu vermitteln, solange der Mieter nicht vertraglich gebunden war, dieses Angebot im Bedarfsfall anzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. November 2018 – XII ZB 517/17 – FamRZ 2019, 477 Rn. 11 und vom 4. November 2020 – XII ZB 436/19 – MDR 2021, 326 Rn. 10). Dem lag die Erwägung zugrunde, dass sich einerseits der Aufwand der rechtlichen Betreuung erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zuhause oder in einem Heim lebt, während andererseits die Abrechnung der Betreuervergütung durch ein striktes, an griffige und leicht feststellbare Kriterien gebundenes Verständnis des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs vereinfacht werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2018 – XII ZB 517/17 – FamRZ 2019, 477 Rn. 9 mwN).
16
Diese Erwägungen gelten unverändert auch für § 5 Abs. 3 VBVG in der ab dem 27. Juli 2019 geltenden Fassung. Denn der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung lediglich der Ausdifferenzierung der Betreuungsangebote seit Inkrafttreten des Heimgesetzes 1976 auch im Betreuervergütungsrecht Rechnung getragen, während die im Wesentlichen bewährten bisherigen Kriterien zur Definition des Begriffs „Heim“ und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze Gültigkeit behalten sollten (vgl. BT-Drucks. 19/8694, S. 28 f.; Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 – XII ZB 582/20 – zur Veröffentlichung bestimmt).
17
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Beschwerdegericht zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, der Betroffene habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform.
18
Laut § 3 des Vertrags vom 14. November 2019 bestehen die Leistungen des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe neben der Überlassung des Wohnraums in Betreuung und Pflege gemäß Anlage 2 des Vertrags. Zwar umfassen nach Anlage 2 § 3 Abs. 1 die Betreuungsleistungen dabei auch die in der Einrichtung zu erbringenden Pflegeleistungen. Indessen erbringt der Städtische Eigenbetrieb Behindertenhilfe ausweislich Anlage 2 § 3 Abs. 2 nur einfachste ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen, die nicht zum Leistungsbereich der Krankenkassen zählen und die als Bestandteil der Förderung eines gesunden Lebens als Ziel der Eingliederungshilfe anzusehen sind. Daher werden nur einfachste Maßnahmen der Behandlungspflege erbracht, für die es im Einzelfall keiner besonderen medizinischen Fachkenntnisse oder besonderer Fähigkeiten bedarf. Dagegen werden gemäß Anlage 2 § 3 Abs. 3 im Rahmen des Betreuungsvertrags keine besonderen Behandlungspflegemaßnahmen erbracht. Diese Leistungen erfolgen ausschließlich durch einen ambulanten Pflegedienst. Der Städtische Eigenbetrieb Behindertenhilfe ist laut Anlage 5 § 3 Abs. 3 nicht verpflichtet, bei einem über den vereinbarten hinausgehenden Bedarf des Bewohners an behandlungspflegerischen Leistungen seine Leistungen entsprechend anzupassen. Vielmehr muss der Bewohner diesen Bedarf durch externe Dienstleister, z.B. einen Pflegedienst, auf eigene Kosten oder über die Krankenkasse decken.
19
Weil danach umfassende behandlungspflegerische Leistungen vom Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe weder erbracht noch vermittelt werden, sondern vom Betroffenen selbständig entsprechende externe Dienstleister ausgewählt werden müssen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Wohnraum, Verpflegung und tatsächliche Betreuung sozusagen „aus einer Hand“ zur Verfügung gestellt oder bereit gestellt werden.
20
c) Die hier gewählte ambulante Wohn- und Betreuungsform ist danach nicht einer stationären Einrichtung gleichgestellt. Die Frage, ob mit der gewählten ambulanten Wohnform und Pflege gleichwohl einzelne Entlastungen des Beteiligten zu 1 verbunden sein mögen, stellt sich wegen der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht.
21
3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Da noch weitere Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen im Zeitraum vom 12. August 2019 bis 13. November 2019 erforderlich sind, kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG).
Dose     
      
Klinkhammer     
      
Günter
      
Botur     
      
Krüger     
      


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