Markenbeschwerdeverfahren – „DIAMOND BRAND (Wort-Bild-Marke)/Diamant“ – zur rechtserhaltenden Benutzung – zur Kennzeichnungskraft – Warenähnlichkeit – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch Markenbestandteil – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung
Markenbeschwerdeverfahren – „SX5E (IR-Marke)“ – Bezeichnungen von Wertpapierindizes sind grundsätzlich als Marke eintragbar – keine Merkmalsbeschreibung – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft