Markenbeschwerdeverfahren – “ARVOR (IR-Marke)/FAVOR (Gemeinschaftsmarke)” – zu den beteiligten Verkehrskreisen – Durchschnittsverbraucher – Fachpublikum – zur Kennzeichnungskraft – teilweise Warenähnlichkeit und –identität – teilweise klangliche Verwechslungsgefahr
Markenbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – pauschale Behauptung des Rechtsanwalts: Versäumnis beruht auf Büroversehen – Verschulden ist Markenanmelderin zuzurechnen – Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags – Rückzahlung der Beschwerdegebühr