Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 StGB (Volksverhetzung) – Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG gilt nicht für § 130 Abs 3 StGB – hier: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung wegen Verharmlosung der nationalsozialistischen Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 3, Abs 5 StGB) ohne hinreichende Begründung des Vorliegens einer Störung des öffentlichen Friedens – Gegenstandswertfestsetzung
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verurteilung wegen Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) verletzt bei mangelnder Berücksichtigung des politischen Kontextes der inkriminierten Äußerung und unzureichender Gewichtung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen die Meinungsfreiheit des Verurteilten (Art 5 Abs 1 S 1 GG) – hier: Äußerungen bzgl eines 1952 in der DDR wegen “Boykotthetze” Hingerichteten im Kontext von Kritik am Umgang mit der DDR-Vergangenheit – Gegenstandswertfestsetzung