IT- und Medienrecht

Berichterstattung mittels einer „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“

Aktenzeichen  18 U 884/17 Pre

Datum:
27.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10346
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 824, § 1004 Abs. 1 S. 2
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 5
BHO § 65

 

Leitsatz

1 Sowohl das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG als auch die Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG sind Grundrechte, die Stiftungen im Rahmen ihrer Zwecksetzung schützen können. Besteht der Zweck einer Stiftung in der Verbraucheraufklärung, bei der der Freiheit der Meinungsäußerung besondere Bedeutung zukommt, ist ein angemessener Ermessensfreiraum für Veröffentlichungen und Untersuchungsmethoden sowie die vorgenommenen Wertungen zu bejahen (hier Berichterstattung mittels einer „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Beurteilung der Seriosität von Angeboten des grauen Kapitalmarkts, für die die persönliche Vertrauenswürdigkeit der handelnden Personen eine bedeutende Rolle spielt, handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblichem öffentlichem Interesse. Derartige Angebote werden an eine große Anzahl von Verbrauchern herangetragen, denen in der Regel die zur Einschätzung der Chancen und Risiken der Anlage erforderlichen Kenntnisse fehlen. Eine Berichterstattung über ein (unstreitig geführtes) staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen verantwortliche Angestellte einer Unternehmensgruppe, die solche Anlageformen anbietet, stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in deren Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar. (Rn. 55 – 59) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

9 O 10936/16 2017-02-08 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 08.02.2017, Az. 9 O 10936/16 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, zu behaupten:
„Das … beauftragte … hat festgestellt, dass die Renditeprognosen des … sehr hoch angesetzt sind.“
wenn dies jeweils geschieht wie in der „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ Stand … (Anlage … 5) und/oder Stand … (Anlage … 10) und/oder Stand … (Anlage … 11).
II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 93 % und die Beklagte 7 %.
IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Veröffentlichungen in dem von der Beklagten herausgegebenen Magazin „F.“ und auf der Webseite http://www…de in Anspruch.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Mit Endurteil vom 08.02.2017 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Hauptantrag gemäß Ziffer 1), der sich in der Sache gegen jegliche negative Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin richte, genüge zwar den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und sei damit zulässig. Auch sei die Klägerin von der Berichterstattung betroffen und damit aktivlegitimiert. Jedoch habe die Klägerin gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB auf generelle Unterlassung negativer Berichterstattung. Die Güterabwägung, bei der das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 12 GG) gegen das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG abzuwägen sei, falle zugunsten der Beklagten aus. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne sich die Beklagte als Stiftung bürgerlichen Rechts auf Art. 5 GG berufen. Auch habe die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen ihres Stiftungszwecks, der Förderung des Verbraucherschutzes, getätigt. Ein Verstoß gegen § 65 BHO sei ebenfalls nicht ersichtlich. Die Beklagte erfülle mit der Aufgabe des Verbraucherschutzes anerkannte öffentliche Aufgaben und könne im Gegensatz zu privaten Anbietern ihre Aufgaben politisch und wirtschaftlich unabhängig wahrnehmen. Dementsprechend liege auch kein Verstoß gegen § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Im Rahmen der Interessenabwägung könne das geltend gemachte Grundrecht aus Art. 12 GG, das nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener, wettbewerbsrelevanter Informationen am Markt schütze, nicht überwiegen. Äußerungen seien insbesondere dann hinzunehmen, wenn sie eine zutreffende Tatsachengrundlage enthielten. Dass dies nicht der Fall sei, behaupte die Klagepartei – jedenfalls im Rahmen des allgemein formulierten Antrages zu Ziffer 1) – nicht, da sie sich gegen die Berichterstattung als solche richte. Trotz der Bezugnahme auf einzelne Artikel beziehe sich der Antrag nicht auf die Untersagung bestimmter Äußerungen oder des konkreten Inhalts der genannten Artikel, sondern der Berichterstattung an sich. Soweit sich die Klägerin auch gegen die konkreten Artikel hätte wenden wollen, wäre der Antrag jedenfalls als zu weitgehend zurückzuweisen und ohne vollstreckungsfähigen Inhalt.
Der Hauptantrag gemäß Ziffer 2), der sich gegen die Formulierung „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ im Zusammenhang mit der Nennung der Beklagten richte, sei zwar hinreichend bestimmt, jedoch aus den vorgenannten Gründen ebenfalls in der Sache nicht begründet. Die Vorgehensweise der Beklagten, die betroffenen Unternehmen bzw. Produkte bei negativen Meldungen automatisch in eine Übersichtsaufstellung aufzunehmen, sei im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Eine Einzelfallüberprüfung konkreter in die Liste aufgenommener Meldungen strebe die Klägerin mit ihrer Antragstellung nicht an, die Unterlassung konkreter Formulierungen sei als Gegenstand der Hilfsanträge dort zu prüfen.
Die zu Ziffer 3) gestellten Hilfsanträge seien unbegründet. Zwar werde mit der angegriffenen Äußerung unter Ziffer 3 a), die Staatsanwaltschaft … ermittle wegen des Verdachts des … gegen Verantwortliche von … in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Jedoch sei dieser Eingriff unter Abwägung der betroffenen Rechte gemäß Art. 12 und 5 GG gerechtfertigt. Unstreitig führe die Staatsanwaltschaft … ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der …. Aus den Hinweisen zum „Anlass der Kritik“ gehe dabei hinreichend hervor, dass es sich um … handele. Die Nennung der … Gruppe in der ersten Spalte diene lediglich der Orientierung des Lesers und stelle keine pauschale und undifferenzierte Verurteilung sämtlicher Unternehmen bzw. Investmentobjekte der Unternehmensgruppe dar. Die Äußerung genüge dabei den Grundsätzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung. Die Verdachtsstufe sei in dem ergänzenden Text hinreichend deutlich gemacht, auch sei der Beklagten ein Mindestbestand an Beweistatsachen aufgrund des Schreibens der Staatsanwaltschaft … vom … (Anlage … 17) bekannt gewesen, das als privilegierte Quelle zu werten sei. Eine missbräuchliche Verwendung des Schreibens liege nicht vor. Es reiche ferner aus, dass die Beklagte aus der Stellungnahme der … in der Pressemitteilung vom … zitiert habe, die Einholung einer weiteren Stellungnahme sei weder erforderlich gewesen noch habe die Klägerin deutlich gemacht, welche abweichende weitere Stellungnahme sie hätte abgeben wollen. Die Beklagte mache in ihrer Warnliste auch hinreichend deutlich, auf welche Artikel sie sich beziehe, ein funktionierender Link sei darüber hinaus nicht erforderlich. Die angegriffene Äußerung unter Ziffer 3 b), die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft … beträfen die Tätigkeit der … Gruppe als solcher und/oder aller dazugehöriger Unternehmen, sei den streitgegenständlichen Warnlisten schon nicht zu entnehmen.
Die hilfsweise zu Ziffer 4) gestellten Anträge seien ebenfalls unbegründet. Die angegriffene Behauptung unter Ziffer 4 a), das Gutachten des … habe die Renditeberechung der … Gruppe als solcher und/oder aller dazugehörenden Unternehmen und/oder aller ihrer Finanzanlageangebote zum Gegenstand gehabt, lasse sich den streitgegenständlichen Warnlisten bereits nicht entnehmen. Auch ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerung unter Ziffer 4 b), das … habe festgestellt, dass die Renditeprognosen … sehr hoch angesetzt seien, bestehe nicht. Insoweit sei ein falsches Zitat der Beklagten nicht feststellbar. Die weitere unter Ziffer 4 c) angegriffene Äußerung, das Gutachten bestätige indirekt die Kritik der Beklagten vom …, genieße als Meinungsäußerung in Form eines Werturteils den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG und beruhe auf einem wahren Tatsachenkern.
Ergänzend wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Urteil ist der Klägerin am 15.02.2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17.05.2017 mit Schriftsatz vom 17.05.2017, eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung der Klägerin verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungsansprüche wie in erster Instanz weiter.
Unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag begründet die Klägerin ihre Berufung im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht habe den Klageantrag zu 1) unzutreffend ausgelegt und in der Folge rechtsfehlerhaft gewürdigt. Der zweite Absatz sei – wie allgemein üblich – als Hilfsantrag dahingehend zu bewerten, dass die einzelnen genannten Meldungen zu unterlassen seien. Das Landgericht habe den klägerischen Vortrag, wonach sich die Beklagte aufgrund der Einflussnahmemöglichkeiten des Staates, z.B. durch die Besetzung der Gremien der Beklagten und die dauerhafte finanzielle Unterstützung, nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung berufen könne, fehlerhaft nicht berücksichtigt. Auch hinsichtlich der Frage des Handelns der Beklagten im Rahmen ihres Stiftungszwecks habe das Landgericht den Vortrag der Klägerin falsch bewertet und die Satzung der Beklagten falsch ausgelegt. Gleiches gelte im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 65 BHO und § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ferner sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin das Bild in Anlage … 6a als unsachlich angegriffen habe. Der Klageantrag zu 2) sei ebenfalls falsch ausgelegt worden, auf die vorstehenden Ausführungen werde Bezug genommen.
Bezüglich des (hilfsweisen) Klageantrages zu 3) sei das Landgericht rechtsirrig von einer Rechtfertigung des Eingriffs in Rechte der Klägerin durch die Beklagte ausgegangen. Dem äußerst geringen Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung ihrer Berichterstattung stehe das enorme Verletzungspotential durch die pauschale Aufnahme der (gesamten) … Gruppe … in die Warnliste gegenüber. Bei den Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens handele es sich gerade nicht um Verantwortliche der …. Auch beziehe sich das Ermittlungsverfahren nur auf …. Demgegenüber beziehe die Beklagte den Tatverdacht undifferenziert auch auf … zahlreiche andere … produkte … sowie weitere Gesellschaften bzw. die gesamte Unternehmensgruppe. An der Aufrechterhaltung dieser undifferenzierten und sachwidrigen Angaben könne die Beklagte kein schützenswertes Interesse haben. Allenfalls hätte die Beklagte die … konkret betroffenen … im Rahmen der Warnliste benennen dürfen. Die Voraussetzungen für eine Verdachtsberichterstattung seien ebenfalls nicht gegeben. Der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens liege die niedrigste denkbare Verdachtsstufe zugrunde; diese rechtfertige es nicht, die gesamte Unternehmensgruppe auf die Warnliste zu setzen. Das an den Strafverteidiger der Beschuldigten gerichtete Schreiben der Staatsanwaltschaft vom … (Anlage … 17) sei der Beklagten nur in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln bekannt geworden und stelle keine amtliche Verlautbarung im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar. Es fehle an einem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Gelegenheit zur Stellungnahme sei der Beklagten nicht eingeräumt worden. Dies sei auch nicht im Hinblick auf die von der … Gruppe veröffentlichte Pressemitteilung entbehrlich gewesen, da diese einen anderen Anlass bzw. Bezugspunkt … gehabt habe. Das Landgericht habe zudem fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass im Hinblick auf die Mehrdeutigkeit der Äußerungen der Beklagten die „Stolpe-Rechtsprechung“ des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung komme.
Hinsichtlich des Klageantrages zu 4 a) rügt die Klägerin, dass das Gutachten des … nach der unzutreffenden Aussage der Beklagten die Renditeberechnung der … Gruppe als solcher bzw. aller dazugehöriger Unternehmen oder aller ihrer Finanzanlageangebote zum Gegenstand gehabt habe. Ferner habe das … nicht festgestellt, dass die Renditeprognosen … sehr hoch angesetzt seien. Eine solche einseitige Darstellung bzw. ein solches Ergebnis lasse sich den … (Anlagen … 21a–21k) nicht entnehmen, auch seien nicht alle … begutachtet worden. Nicht zutreffend sei ferner, dass das Gutachten des … die Kritik der Beklagten … von … (indirekt) bestätigt habe, vielmehr stehe dieses hierzu sogar im Widerspruch.
Die Klägerin beantragt daher im Berufungsverfahren,
das am 08.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 O 10936/16 abzuändern … und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
1.Meldungen betreffend den Geschäftsbetrieb und/oder Produkte und/oder verantwortliche Mitarbeiter der … Gruppe und/oder einzelner dazugehörender Unternehmen in gedruckter und/oder digitaler Form zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder verbreiten zu lassen,
1.wenn dies insbesondere geschieht wie in dem Magazin „F.“ Ausgabe …, Seite … (Anlage … 6a) und/oder Ausgabe …, Seite … (Anlage … 7a) und/oder Ausgabe …, Seite … (Anlage … 8a) und/oder in den auf der Webseite http: www.test.de veröffentlichten Meldungen vom … (Anlage … 6b) und/oder vom … (Anlage … 7b) und/oder vom … (Anlage … 8b);
1.und/oder
2.mittels einer „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ Warnungen betreffend den Geschäftsbetrieb und/oder Produkte und/oder verantwortliche Mitarbeiter der … Gruppe und/oder der einzelnen dazugehörenden Unternehmen auszusprechen und/oder aussprechen zu lassen,
2.wenn dies insbesondere geschieht wie aus der „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ Stand … (Anlage … 5) und/oder Stand … (Anlage … 10) und/oder Stand (Anlage … 11) ersichtlich;
2.Hilfsweise, für den Fall, dass dem Klageantrag zu 2. nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
3.zu behaupten:
a)„Die Staatsanwaltschaft … ermittelt wegen des Verdachts des … gegen Verantwortliche von ….“
a)und/oder
b)dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft … die Tätigkeit der … Gruppe als solcher und/oder aller dazugehörigen Unternehmen betreffen,
b)wenn dies jeweils geschieht wie in der „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ Stand … (Anlage … 10) und/oder Stand … (Anlage … 11);
b)und/oder
4.zu behaupten:
a)dass das Gutachten des … die Renditeberechnung der … Gruppe als soclher und/oder aller dazugehörigen Unternehmen und/oder alter ihrer Finanzanlageangebote zum Gegenstand gehabt habe,
a)und/oder
b)„Das … beauftragte … hat festgestellt, dass die Renditeprognosen …, sehr hoch angesetzt sind.“
b)und/oder
c)„Das Gutachten bestätigt indirekt unsere Kritik vom ….“
c)wenn dies jeweils geschieht wie in der „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ Stand … (Anlage … 5) und/oder Stand … (Anlage … 10) und/oder Stand … (Anlage … 11).
Die Beklagte hat den Klageantrag Ziffer 4 b) in der Sitzung vom 27.02.2017 anerkannt und beantragt im Übrigen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als richtig und tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Soweit sich der Klageantrag zu 2) und die Klageanträge zu 4 a)–c) auf die „Warnliste Geldanlage“ in der Fassung vom … (Anlage … 5) bezögen, seien die Klageansprüche bereits durch den im Verfahren vor dem Landgericht München … geschlossenen Vergleich von 29.07.2015 erloschen. Der Vergleich enthalte in Ziffer 3 eine Abgeltungsklausel in Form einer Generalquittung, die sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit dieser Warnliste und den darin enthaltenen Äußerungen umfasse. Die Klage sei darüber hinaus auch hinsichtlich des gesamten Klageantrags zu Ziffer 4) unbegründet, da die streitgegenständlichen Formulierungen allesamt der „Warnliste Geldanlage“ vom … entstammten und in späteren Fassungen der Warnliste wortgleich aufrechterhalten worden seien.
Im Übrigen seien die Klageanträge zu 1) und 2) mangels Bestimmtheit bereits unzulässig und könnten entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht hinsichtlich ihres zweiten Teils als echter Hilfsantrag ausgelegt werden. Ungeachtet dessen habe das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag bereits keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, weil das Verbot ganzer Artikel jedenfalls zu weitgehend sei. Einer etwaigen Klageänderung werde widersprochen und diese als verspätet gerügt.
Die Berichterstattung über das nach wie vor laufende Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … gegen … als Verantwortliche von … (Ziffer 3) des Klageantrages) sei von den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung gedeckt. Die Berichterstattung erwecke nicht den Eindruck, als habe das Ermittlungsverfahren alle …gesellschaften der … Gruppe zum Gegenstand. Ausdrücklich gehe es um den Verdacht, dass … nicht zutreffend dargestellt worden sei. Zudem bestünden hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für den berichteten Verdacht. Bereits zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei mehr als ein Jahr gegen die Beschuldigten ermittelt worden. Die Klägerin als juristische Person genieße nur einen gegenüber natürlichen Personen eingeschränkten Schutz des Unternehmenspersönlichkeitsrechts. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Mitteilung der Staatsanwaltschaft (Anlage … 17) um eine sog. „privilegierte Quelle“ handele, könne diese jedenfalls eine zulässige Grundlage für den berichteten Verdacht darstellen. Die Wiedergabe der Stellungnahme aus der Pressemitteilung der Beklagten sei ausreichend und nicht zu beanstanden, nachdem es bei den Berichten jeweils um denselben Sachverhalt gehe. Auch fehle Vortrag der Klägerin, was sie abweichend von der wiedergegebenen Stellungnahme geäußert hätte.
Zur Frage, ob der Vergleichsschluss im Verfahren … der Geltendmachung von Ansprüchen im hiesigen Verfahren entgegensteht, trägt die Klägerin ergänzend vor, dass der Vergleich nur die Warnliste vom … und insoweit nur bestimmte, hier nicht streitgegenständliche Äußerungen zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … betreffe. Zum Verständnis und zur Reichweite der Abgeltungsklausel des Vergleichs habe die Klägerin bei Abgabe ihrer Willenserklärung mit Schriftsatz vom 28.07.2015 im dortigen Verfahren (Anlage … 28) ausdrücklich den Bezug zum dortigen Klageantrag und der daraufhin abgegebenen Unterlassungserklärung der Beklagten klargestellt.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 (Bl. 353/357 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zur Unterlassung der Behauptung, das … beauftragte … habe festgestellt, dass die Renditeprognosen … sehr hoch angesetzt seien (Klageantrag Ziffer 4 b)), zu verurteilen war. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet.
Für die einzelnen Unterlassungsanträge gilt Folgendes:
1. Unterlassung von Meldungen gemäß Klageantrag Ziffer 1)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung von Meldungen betreffend den Geschäftsbetrieb und/oder Produkte und/oder verantwortlicher Mitarbeiter der … Gruppe und/oder einzelner dazugehörender Unternehmen.
Soweit die Klägerin rügt, das Landgericht habe den Klageantrag zu 1) unzutreffend ausgelegt und in der Folge fehlerhaft gewürdigt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Mit der Formulierung „insbesondere“ unter anschließender Nennung einzelner konkreter Meldungen bzw. Artikel in Verbindung mit der Klagebegründung hat die Klägerin vielmehr deutlich gemacht, dass sie ein generelles Verbot die … Gruppe (als Ganzes oder in Teilen) betreffender Berichterstattung begehrt, wobei die einzelnen Artikel insoweit beispielhaft genannt wurden. Dass eine entsprechende Formulierung, wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung behauptet, üblicherweise als Hilfsantrag dahingehend zu bewerten sei, dass die einzeln genannten Meldungen zu unterlassen seien, ist dem Senat nicht bekannt. Dem steht vorliegend auch entgegen, dass zu dem in gleicher Weise gefassten Klageantrag Ziffer 2) ausdrücklich Hilfsanträge formuliert wurden, mit denen Äußerungen sodann über den generellen Hauptantrag hinaus gesondert angegriffen werden.
Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn die Klägerin hat auf Seite 5 f. ihrer Berufungsbegründung vom 17.05.2017 (Bl. 268 f. d.A.) ausdrücklich klargestellt, dass über das generelle Verbot hinaus hilfsweise auch ein Verbot der einzeln genannten Meldungen begehrt wird. Eine Prüfung auf dieser Grundlage ergibt ebenfalls, dass weder der Hauptantrag noch ein etwaiger Hilfsantrag begründet ist:
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Hauptantrag Ziffer 1) nicht bereits mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abzuweisen.
Das von der Klägerin begehrte Verbot, das sich gegen jegliche Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin bzw. die … Gruppe richtet, ist von seiner Reichweite her umfassend und damit hinreichend bestimmt. Es handelt sich insoweit um eine Frage, die im Rahmen der Begründetheit, nicht aber der Zulässigkeit der Klage zu prüfen ist.
b) Die Klägerin ist Muttergesellschaft mehrerer Gesellschaften und teilt sich mit der … die Geschäftsführung, Verwaltung, … und Vertrieb zahlreicher unter dem Namen … angebotener …, so dass sie durch die Berichterstattung der Beklagten betroffen und damit aktivlegitimiert ist.
c) Soweit mit dem Hauptantrag ein Verbot jeglicher Berichterstattung über die Klägerin bzw. die … Gruppe begehrt und nicht näher eingegrenzt wird, erscheint allerdings bereits ein Eingriff in Rechte der Klägerin fraglich.
Der Klägerin als juristischer Person steht das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht zu. Der geschützte Bereich ist betroffen, wenn die juristische Person und ihre Tätigkeit zu Objekten einer herabwürdigenden Kritik gemacht werden (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 5 Rn. 125).
Nicht ersichtlich ist, inwieweit die Klägerin durch eine positive Berichterstattung in ihren unternehmensbezogenen Interessen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch durch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt sind (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 823 Rn. 92), betroffen sein könnte. Nur wenn man bereits den Begriff „Meldungen“ ausschließlich im Sinne negativer/kritischer Berichterstattung auslegt oder im Rahmen des Hilfsantrages die einzelnen Meldungen heranzieht, wären entsprechende Äußerungen geeignet, das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
d) Ein etwaiger Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ist aber jedenfalls nicht rechtswidrig.
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann sich die Beklagte bei der Berichterstattung in Form von (kritischen) Meldungen auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen.
Die Beklagte ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Grundrechtsfähigkeit der BGB-Stiftung ist heute allgemein anerkannt, sie wird vermittelt durch Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorb. zu §§ 80–88, Rn. 48 m.w.N.). Sowohl das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG als auch die Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 GG sind Grundrechte, die Stiftungen im Rahmen ihrer Zwecksetzung schützen können (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert a.a.O. Rn. 52). Insoweit hat auch der Bundesgerichtshof mit Blick auf den der Einrichtung der Beklagten zugrunde liegenden Zweck (Verbraucheraufklärung), bei dem der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) besondere Bedeutung zukomme, einen angemessenen Ermessensfreiraum der Beklagten für ihre Veröffentlichungen und Untersuchungsmethoden sowie die vorgenommenen Wertungen bejaht und eine wertende Kritik der Beklagten am Recht der freien Meinungsäußerung gemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1987 – VI ZR 144/86, NJW 1987, 2222, „Warentest IV“, juris Rn. 13 und 15). Auch in seiner grundlegenden Entscheidung vom 09.12.1975 hat der BGH den hohen Stellenwert der Verbraucheraufklärung betont und ein grundsätzliches Eingreifen des Rechts der freien Meinungsäußerung zugunsten einer Einrichtung wie der Beklagten bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1975 – VI ZR 157/73, BGHZ 65, 325, „Warentest II“, juris Rn. 25 ff). In gleicher Weise hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.12.1995 mit Blick auf die Beklagte geäußert (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.1995 – 3 C 23/94, juris Rn. 24). Dies steht zugleich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach selbst juristische Personen des öffentlichen Rechts ausnahmsweise als grundrechtsfähig anzusehen sind, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, die unmittelbar dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.07.1993 – 1 BvR 748/93, juris Rn. 29; Beschluss vom 02.05.1967 1 BvR 578/63, BVerfGE 21, 362, juris Rn. 33).
bb) Die von der Klägerin mit ihrem Klageantrag Ziffer 1) angegriffene Berichterstattung hält sich im Rahmen des Stiftungszwecks der Beklagten, der Förderung des Verbraucherschutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung unterrichtet die Beklagte die Öffentlichkeit über bestimmte objektivierbare Merkmale von Waren und Dienstleistungen, stellt der Öffentlichkeit Informationen zur Verbesserung der Marktbeurteilung zur Verfügung und klärt die Verbraucher über Möglichkeiten und Techniken der optimalen privaten Haushaltsführung, über eine rationale Einkommensverwendung sowie über von ihr als fundiert erkannte wissenschaftliche Erkenntnisse des gesundheits- und umweltbewussten Verhaltens auf. Dieser weitgefasste Stiftungszweck beinhaltet damit auch die Information und Aufklärung über Geldanlagemöglichkeiten und Finanzprodukte wie etwa die Beteiligung an …. In Übereinstimmung mit dem Landgericht unterfallen daher die in der Zeitschrift „F.“ behandelten Themen und insbesondere auch die die Klägerin betreffende Berichterstattung unmittelbar dem Satzungszweck der Beklagten. Anders als die Beklagte meint, gilt dies auch in Bezug auf die von ihr angegriffene Berichterstattung im Form von „Meldungen“. So zählt § 2 Abs. 3 der Satzung beispielhaft („insbesondere“) drei Möglichkeiten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks auf und hält insoweit ausdrücklich fest, dass der Stiftungszweck nicht nur durch Untersuchungen vergleichender Art nach wissenschaftlichen Methoden und der Veröffentlichung der neutral, allgemein verständlich und sachgerecht erläuterten Arbeitsergebnisse verwirklicht wird, sondern die Beklagte darüber hinaus auch Informationen und Erkenntnisse von allgemeinem Verbraucherinteresse durch Kommunikationsmittel aller Art – und damit auch in Form journalistisch aufbereiteter Artikel in der Zeitschrift „F.“ – verbreiten darf.
cc) Im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen § 65 BHO ist bereits ein drittschützender Charakter dieser Norm nicht ersichtlich, so dass sich die Klägerin hierauf nicht berufen kann.
Im Übrigen ist, wie das LG zutreffend festgestellt hat, auch inhaltlich ein Verstoß gegen § 65 BHO nicht erkennbar. Die Beklagte dient einem wichtigen Zweck in Form der Förderung des Verbraucherschutzes bzw. der Verbraucheraufklärung, die zur Gewinnung von Markttransparenz unerlässlich ist. Durch das Stiftungskapital, die jährlichen staatlichen Zuwendungen und die satzungsmäßigen Vorgaben wird gewährleistet, dass die Beklagte diesem Zweck auch neutral und unabhängig im Hinblick auf ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen den Verbrauchern gegenüber nachkommen kann. Eine derartige Unabhängigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf die Freiheit von Unternehmensinteressen, ist bei privaten Anbietern, die sich häufig auch nur an einen beschränkten Adressatenkreis richten, nicht in gleichem Maße gewährleistet.
dd) Soweit die Klägerin einen Subventionsbetrug der Beklagten gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB behauptet, kann ebenfalls nicht von einem zugunsten der Klägerin wirkenden Schutzgesetz ausgegangen werden. Ungeachtet dessen liegen angesichts der vorstehenden Erwägungen für einen Subventionsbetrug keinerlei Anhaltspunkte vor.
ee) Die vorzunehmende Güterabwägung der einander widerstreitenden Rechte ergibt, dass ein generelles Verbot kritischer Berichterstattung (Hauptantrag) hier von der Klägerin nicht verlangt werden kann. Denn ein Verbot von angegriffenen Äußerungen setzt grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerungen voraus; ein Verbot ohne Bezugnahme auf den Kontext geht daher grundsätzlich zu weit (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, „IM Christoph“, juris Rn. 32).
ff) Aber auch soweit die Klägerin hilfsweise zumindest die einzelnen Meldungen in den Anlagen … 6a und 6b – … 8a und 8b verboten haben will, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg.
Substantiierter Vortrag der Klägerin dazu, warum die einzelnen Meldungen – über die oben genannten generellen Angriffe gegen eine Berichterstattung durch die Beklagte hinaus – aufgrund ihres konkreten Inhalts bzw. der darin enthaltenen Äußerungen einen rechtswidrigen Eingriff in Rechte der Klägerin enthalten sollen, fehlt. Weder der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin noch ihr Vortrag in zweiter Instanz enthalten konkrete Ausführungen zu den jeweils aus mehreren Sätzen bestehenden Meldungen der Beklagten. In Betracht kommt aber grundsätzlich nur ein Verbot der konkreten ehrverletzenden Äußerung, nicht pauschal eines gesamten Artikels (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 940 Rn. 8 „Presse- und Medienrecht“). Dass ausnahmsweise sämtliche Passagen der streitgegenständlichen Artikel ehrenrührig wären oder in einem untrennbaren Zusammenhang miteinander stehen und damit ausnahmsweise ein Gesamtverbot rechtfertigen würden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
2. Unterlassung des Ausspruchs von Warnungen mittels einer „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ gemäß Klageantrag Ziffer 2)
Ein Anspruch der Klägerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung des Ausspruchs von Warnungen mittels einer „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ betreffend den Geschäftsbetrieb und/oder Produkte und/oder verantwortlicher Mitarbeiter der … Gruppe und/oder einzelner dazugehörender Unternehmen besteht ebenfalls nicht.
a) Hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags, seiner Auslegung und Begründetheit wird auf die obigen Ausführungen, die insoweit entsprechend gelten, Bezug genommen. Ein generelles Verbot der Vorgehensweise der Beklagten, die Klägerin anlässlich von Meldungen in ihre „Warnliste Geldanlage: Unseriöse Firmen und Produkte“ im Sinne einer Zusammenstellung und wertenden Meinungsäußerung aufzunehmen, kann die Klägerin nicht verlangen. Auch die konkrete Gestaltung der Warnlisten mit Überschrift und erläuterndem Vorspann ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, eine Abwägung der jeweiligen Interessen der Beteiligten kann nur bezogen auf eine konkrete Äußerung im Einzelfall unter Berücksichtigung des Kontextes erfolgen. Ebenso wie im Rahmen des Klageantrages Ziffer 1 werden die einzelnen Warnlisten in den Anlagen … 5, … 10 und 11 allerdings nur in ihrer Gesamtheit mit generellen Erwägungen (keine Geltung von Art. 5 Abs. 1 GG für die Beklagte, Verstoß gegen die Satzung, § 65 BHO und § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB) angegriffen, einzelne Äußerungen sind erst Gegenstand der Hilfsanträge Ziffern 3) und 4) und daher dort zu prüfen.
b) Soweit die Warnliste Stand … (Anlage … 5) betroffen ist, steht einer Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Übrigen auch der am 29.07.2015 vor dem Landgericht München I im Verfahren … geschlossene Vergleich mit der in Ziffer 3 enthaltenen Abgeltungsklausel entgegen.
Ziffer 3 des Vergleichs lautet wie folgt: „Damit sind alle Forderungen der Klägerin – mit Ausnahme der unter Ziffer I und II getroffenen Vereinbarungen – sowie etwaiger Tochtergesellschaften gegen die Beklagte sowie bei ihr beschäftigte Personen wegen der streitgegenständlichen Berichterstattung endgültig abgegolten und erledigt.“
Die Auslegung dieser Vereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB – ausgehend vom Wortlaut unter Berücksichtigung der Begleitumstände – ergibt, dass (nur) die Forderungen wegen der „streitgegenständlichen“ Berichterstattung abgegolten und erledigt sein sollen. Streitgegenständlich im dortigen Verfahren waren die Behauptungen in der Warnliste bezüglich der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft … wegen des Verdachts des … und der Verantwortlichkeit der Klägerin für den Gegenstand der strafrechtlichen Überprüfung, auf die sich auch gemäß der ausdrücklichen Klarstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 28.07.2015 vor Vergleichsschluss die Abgeltungsklausel beschränken sollte. Da im Rahmen des Klageantrags zu 2) allerdings lediglich pauschal ohne Differenzierung auf die Anlage … insgesamt verwiesen wird und erst im Rahmen der Hilfsanträge zu 3) und 4) eine Differenzierung erfolgt, kann diese Differenzierung auch erst im Rahmen der Hilfsanträge Geltung entfalten. Im Rahmen des Klageantrags zu 2), der insoweit nicht teilbar ist, steht dagegen die Abgeltungsklausel der erneuten Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich der Warnliste … 5 aus Sicht des Senats entgegen.
3. Unterlassung von Äußerungen betreffend die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gemäß Hilfsanträgen Ziffer 3 a) und 3 b)
Die zu Ziffer 3 a) und b) gestellten Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet, Unterlassungsansprüche bestehen nicht.
a) Die Klägerin begehrt unter Bezugnahme auf die Warnliste Stand … (Anlage 10) und Stand … (Anlage … 11) die Unterlassung der Behauptung „Die Staatsanwaltschaft … ermittelt wegen des Verdachts des … gegen Verantwortliche von ….“
aa) Für die Auslegung dieser Äußerung ist neben dem Wortlaut auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem sie steht (BGH, Urteile vom 22.9.2009 – VI ZR 19/08; vom 3.2.2009 – VI ZR 36/07; vom 16.11.2004 – VI ZR 298/03; vom 30.1.1996 – VI ZR 386, 94; vom 28.6.1994 – VI ZR 252/93). Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn einer Äußerung unter Zugrundelegung des vorstehend erläuterten Maßstabes eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich dagegen, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 3).
Danach umfasst im vorliegenden Fall jedenfalls für einen maßgeblichen Teil der unvoreingenommenen und verständigen Leser der Kontext den Inhalt der Warnliste, nicht jedoch den der Zeitschriftenbeiträge, auf die die Warnliste in der Spalte „Veröffentlicht in F., test, www…de“ verweist. Es kann daher dahinstehen, ob vorliegend die Verlinkung auf die einzelnen Artikel, was streitig ist, funktioniert hat oder nicht.
Vor diesem Hintergrund enthält der angegriffene erste Satz in der die Klägerin betreffenden dritten Spalte zu der Veröffentlichung … auf Seite 11 (… 10) bzw. Seite 8 (… 11) zunächst die Behauptung, dass gegen mindestens zwei Verantwortliche der … Gruppe, also gesetzliche Vertreter oder sonstige Personen mit einer hervorgehobenen Stellung und erheblichem Einfluss innerhalb der … Gruppe, von der Staatsanwaltschaft … wegen Verdachts des … ermittelt wird. Hierin liegt zugleich die Verbreitung eines entsprechenden eigenen Verdachts durch die Beklagte. Worauf sich das Ermittlungsverfahren bzw. der Verdacht konkret bezieht, wird sodann im Folgesatz deutlich gemacht („Es geht um den Verdacht, dass … nicht zutreffend dargestellt wurde“). Daraus ergibt sich zugleich worauf das Landgericht zutreffend verweist – für den maßgeblichen Leser, dass nicht die gesamte … Gruppe bzw. alle hierzu gehörenden Unternehmen … von den Ermittlungen betroffen sind, sondern nur die …. Die Nennung der … Gruppe in der ersten Spalte dient dagegen der Überschrift entsprechend der Orientierung des Lesers im Hinblick auf betroffene „Angebote/Anbieter/Initiator/Vermittler und andere Beteiligte“, beinhaltet im vorgenannten, zu berücksichtigenden Kontext aber gerade keine pauschale und undifferenzierte Verurteilung der gesamten Unternehmensgruppe.
bb) Der Klägerin als juristischer Person steht – wie bereits dargelegt – das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu. Der geschützte Bereich ist betroffen, wenn die juristische Person und ihre Tätigkeit zu Objekten einer herabwürdigenden Kritik gemacht werden (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. Kap. 5 Rnr. 125). Dies ist hier der Fall.
Durch die streitgegenständliche Äußerung sind die unternehmensbezogenen Interessen der Klägerin betroffen, die sowohl durch ihr Persönlichkeitsrecht als auch durch ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. durch § 824 BGB geschützt sind (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 823 Rnr. 92), denn die Äußerung ist geeignet, ihr unternehmerisches Ansehen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen und ihr damit auch wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
Obwohl die beanstandete Äußerung unmittelbar nur einzelne mit … verbundene Personen betrifft, wird dadurch zugleich auch die Klägerin selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob sich die Klägerin das Verhalten der direkt, wenngleich nicht namentlich, erwähnten Personen aus Rechtsgründen zurechnen lassen muss; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der maßgebliche Leser die Klägerin mit der Kritik identifiziert (BGH, Urteil vom 8.7.1980 – VI ZR 177/78, NJW 1980, 2807, 2808; BGH, Urteil vom 8.7.1980 – VI ZR 176/78, GRUR 1981, 80, 83). Dies kann dann angenommen werden, wenn das kritisierte Verhalten der handelnden Personen mit der Tätigkeit der juristischen Person bzw. Personenvereinigung in so enger Verbindung steht, dass die Kritik die Personenvereinigung selbst negativ kennzeichnet (BGH, Urteil vom 3.6.1975 – VI ZR 123/74, GRUR 1976, 210). Bei einer Gesellschaft kommt deren Herabwürdigung nicht nur dann in Betracht, wenn ein Gesellschafter oder Betriebsangehöriger in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert (BGH, Urteil vom 3.6.1974 a.a.O.). Ehrenrührige Äußerungen über Angehörige eines Unternehmens beeinträchtigen die Organisation selbst auch dann, wenn aufgrund der Zahl oder des Einflusses der Kritisierten das Ansehen des Unternehmens selbst leidet (OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487/491 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist bereits durch die Verwendung des Begriffs „Verantwortliche von …“ kenntlich gemacht, dass die Personen, über die berichtet wird, innerhalb der … Gruppe, zu der auch die Klägerin gehört, eine hervorgehobene Stellung und erheblichen Einfluss haben.
cc) Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ist jedoch nicht rechtswidrig.
Die Staatsanwaltschaft … führt unstreitig ein Ermittlungsverfahren gegen …, so dass – den Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung zugrunde gelegt – jedenfalls ein … als „verantwortliche Angestellte“ und damit jedenfalls als „Verantwortliche“ mit einer hervorgehobenen Stellung und erheblichem Einfluss innerhalb der … Gruppe betroffen sind. Es handelt sich mithin um eine wahre Tatsachenbehauptung.
Damit ist zwar das Verbreiten eines entsprechenden Tatverdachts noch nicht gerechtfertigt, jedoch sind vorliegend die Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57, juris Rn. 26) eingehalten.
Bei der Beurteilung der Seriosität von Angeboten des grauen Kapitalmarkts wie den vorliegenden …, für die die persönliche Vertrauenswürdigkeit der handelnden Personen eine bedeutende Rolle spielt, handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblichem öffentlichem Interesse. Derartige Angebote werden – gerichtsbekannt – an eine große Anzahl von Verbrauchern herangetragen, denen in der Regel die zur Einschätzung der Chancen und Risiken der Anlage erforderlichen Kenntnisse fehlen. Eine Medienberichterstattung über derartige Anlageformen ist deshalb von großer Bedeutung für die Öffentlichkeit und zieht deren besonderes Interesse auf sich.
Des Weiteren ist sowohl die Verdachtsstufe hinreichend kenntlich gemacht als auch erkennbar, dass der Beklagten jedenfalls im Dezember … und Juni … ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprachen, bekannt war. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte mit dem ergänzenden zweiten Satz „Es geht um den Verdacht, dass …“ unstreitig den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, so wie er aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 08.07.2014 (Anlage … 17) hervorgeht, zutreffend wiedergibt. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Schreiben um eine sog. Verlautbarung einer amtlichen Stelle und damit eine privilegierte Quelle im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt. Eine missbräuchliche Verwendung der Angaben in dem Schreiben, das der Beklagten in einem gegen sie gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahrens bekannt geworden ist, vermag der Senat jedenfalls nicht zu erkennen. Von einer hinreichend sorgfältigen Recherche der Beklagten über den Wahrheitsgehalt der Äußerung ist damit ebenfalls auszugehen.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich die … Gruppe mit ihrer Pressemitteilung vom … (Anlage … 16 bzw. B 24) selbst an die Öffentlichkeit gewandt und anlässlich einer vorangegangenen Berichterstattung in der … zu dem angeblichen Ermittlungsverfahren Stellung genommen und damit den Verdacht selbst offengelegt hat.
Soweit die Klägerin rügt, ihr sei weder bei der ursprünglichen Aufnahme in die Warnliste im … (… 5) noch im Vorfeld der geänderten späteren Fassungen (Anlagen … 10 und … 11) Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem wiedergegebenen Verdacht eingeräumt worden, wird auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (dort Seite 18, Buchstabe e)) verwiesen, wonach es ausreichend gewesen ist, dass die Beklagte die Klägerin entsprechend ihrer Pressemitteilung in den Warnlisten zitiert hat …. Darüber hinaus müsste die Klägerin im Rahmen der sekundären Darlegungslast zunächst substantiiert darlegen, dass und wie sie sich geäußert hätte, wenn sie mit den Vorwürfen, die Gegenstand der Berichterstattung sein sollten (Ermittlungsverfahren wegen …) konfrontiert worden wäre. Dies ist nicht erfolgt. Soweit die Klägerin nunmehr in der Berufungsbegründung in Bezug auf die Verbreitung des Tatverdachts und die betreffenden Warnungen durch die Beklagte eine Erwiderung dahingehend vorgetragen hat, dass diese Berichterstattung durch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … nicht getragen werde, sondern darüber mutwillig hinweg gehen würde, handelt es sich nicht um eine (abweichende) Stellungnahme zu den Vorwürfen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, sondern lediglich um eine Bewertung der hierzu erfolgten Berichterstattung aus Sicht der Klägerin.
Einer ausgewogenen, nicht vorverurteilenden Berichterstattung ist angesichts der genauen Eingrenzung des Tatverdachts und der Wiedergabe der Stellungnahme der Klägerin aus ihrer Pressemitteilung ebenfalls Genüge getan.
b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Warnliste Stand … (Anlage … 10) und Stand … (Anlage … 11) die Unterlassung der Behauptung begehrt, „dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft … die Tätigkeit der … Gruppe als solcher und/oder aller dazugehörigen Unternehmen betreffen“, ist ein Anspruch nicht gegeben. Denn eine solche Aussage lässt sich – wie vorstehend unter Ziffer 3 a) aa) und im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt – den beiden Warnlisten aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers bereits nicht entnehmen.
4. Unterlassung von Äußerungen betreffend das Gutachten des … gemäß Hilfsanträgen Ziffer 4 a)–4 c)
Die Berufung der Klägerin erweist sich nur im Hinblick auf den Hilfsantrag Ziffer 4 b) als begründet, da die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zur Unterlassung folgender Behauptung zu verurteilen war: „Das … beauftragte … hat festgestellt, dass die Renditeprognosen des … sehr hoch angesetzt sind.“ Im Übrigen sind Unterlassungsansprüche im Rahmen der Hilfsanträge Ziffer 4 a) und 4 c) nicht begründet.
a) Der Hilfsantrag Ziffer 4 a) ist unter Bezugnahme auf die Warnlisten … 5, … 10 und … 11 auf Unterlassung der Behauptung gerichtet, „dass das Gutachten des … die Renditeberechnung der … Gruppe als solcher und/oder aller dazugehörigen Unternehmen und/oder aller ihrer Finanzanlageangebote zum Gegenstand gehabt habe“.
aa) Ein entsprechender Unterlassungsanspruch ist, soweit die Warnliste in Anlage … 5 betroffen ist, nicht von vornherein durch Ziffer 3) des am 29.07.2015 geschlossenen Vergleichs im Verfahren … ausgeschlossen. Wie oben unter Ziffer Ziffer 2 b) ausgeführt, erstreckt sich die Abgeltungsklausel lediglich auf Äußerungen im Zusammenhang mit dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und nicht auf Äußerungen betreffend das Gutachten des ….
bb) Die behauptete Aussage lässt sich jedoch aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers den insoweit gleichlautenden Warnlisten … 5, … 10 und … 11 schon nicht entnehmen. So geht aus der dritten Spalte der Warnlisten, deren Inhalt jeweils insgesamt als Kontext heranzuziehen ist, eindeutig hervor, dass sich die Feststellungen des … (nur) auf Renditeprognosen des … bezogen haben sollen. Dass in der ersten, der Orientierung des Lesers dienenden Spalte die … Gruppe … genannt wird, ändert hieran nichts und führt auch nicht zur Mehrdeutigkeit der Äußerung. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 3 a) aa) wird ergänzend Bezug genommen.
b) Hinsichtlich des Hilfsantrages Ziffer 4 b) war die Beklagte ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
c) Mit dem Hilfsantrag Ziffer 4 c) begehrt die Klägerin bezogen auf die Warnlisten … 5, … 10 und … 11 die Unterlassung der Behauptung „Das Gutachten … bestätigt indirekt unsere Kritik vom ….“
Diese Äußerung der Beklagten stellt eine – durch das Adverb „indirekt“ zusätzlich eingeschränkte – wertende Einschätzung dar, inwieweit die im Artikel … in der Zeitschrift „F.“ vom … (… 6a, 6b) geäußerte Kritik der Beklagten an der Renditeberechnung des … und mehrerer … durch das Gutachten des … gestützt wird.
Die streitgegenständliche Äußerung ist nicht rechtswidrig. Als reines Werturteil genießt sie in besonderem Maß den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Zwar gilt die Meinungsäußerungsfreiheit auch dafür nicht unbeschränkt. Vielmehr ist eine Abwägung der grundrechtlich geschützten Positionen der Parteien im Einzelfall geboten, wobei in Angelegenheiten, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, allerdings eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit spricht (BVerfG, Urteil vom 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, juris Rn. 40; BVerfG, Kammerbeschluss vom 31.03.1993 – 1 BvR 295/93, NJW 1993, 2925, juris Rn. 21).
Um eine solche Angelegenheit handelt es sich hier. Aus den oben unter Ziffer 3 a) cc) dargelegten Gründen besteht an den berichteten Vorgängen ein hohes öffentliches Informationsinteresse. Gründe, die das Werturteil unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls rechtswidrig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Prospektangaben beim … zu … deutlich über dem „Erwartungswert“ … der Prognose der … liegen (vgl. Anlage 21k). Gleiches gilt für den überwiegenden Teil der …. Damit ist zugleich eine hinreichende Tatsachengrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Bewertung vorhanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.


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