Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.

Werbung auf dem Handy

Werbung in Form von Anrufen

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Privatleute in besonderer Form vor ungebetener Kontaktaufnahme. Ohne vorherige Werbeeinwilligung darf man als Privatperson nur per Brief angesprochen werden. Trotzdem kontaktieren viele Unternehmen potenzielle Kunden aus den unterschiedlichsten Gründen. Dabei es ist egal, ob es sich um eine Umfrage, ein Gewinnspiel oder ein Verkaufsgespräch handelt: Werbung in Form von Anrufen sind grundsätzlich erst einmal unzulässig, es sei denn, Sie haben Ihre Einwilligung gegeben.

Im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen muss die Erklärung, dass Sie mit der Kontaktaufnahme einverstanden sind, in einem gesonderten Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten sein. Hierauf hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2012 -Az.: I ZR 169/10 ausdrücklich hingewiesen. Zusätzlich muss die Erklärung sehr konkret gefasst sein. Das heißt, der Kreis der werbenden Unternehmen und die Produkte, für die geworben werden soll, müssen genannt werden. Nur dann ist eine solche Erklärung wirksam und führt dazu, dass Unternehmen Sie zu Werbezwecken anrufen können. 

Achtung: Nach wie vor verstecken viele Unternehmen verstecken solche Einwilligungserklärungen in den AGBs und berufen sich anschließend auf diese Klauseln. Lesen Sie deshalb immer das Kleingedruckte und streichen Sie die entsprechenden Passagen, wenn Sie Werbeanrufe ausschließen wollen.

Ein weiterer wichtiger Punkt, der im Alltag leider immer wieder vorkommt, obwohl er unzulässig ist, sind sogenannte Nachfassanrufe nach einer Kündigung. Zunächst fragt der Mitarbeiter am Telefon häufig nach dem Grund der Kündigung und versucht im weiteren Verlauf des Gesprächs ein neues Produkt zu verkaufen, häufig mit dem Zusatz eines Geschenks oder einem Preisnachlass.

Werbung per Mail


Neben der Kontaktaufnahme am Telefon, gehen viele Unternehmer auf Kundenfang auch auf die Versendung von Werbemails, obwohl diese ebenso wie Werbeanruf verboten sind, es sei denn sie haben eingewilligt. E-Mail-Adressen werden häufig durch die Anmeldung bei Newslettern generiert, allerdings müssen diese ein Double-Opt-In beinhalten. Das bedeutet, dass Sie sich nach der Anmeldung für den Newsletter, nochmals per Klick in der Bestätigungsmail anmelden möchten. Erfolgt diese zweite Einwilligung nicht, so dürfen Sie nicht kontaktiert werden!

Werbung per Brief

Werbung mit Briefen oder Werbewurfsendungen (Werbebriefe, Handzettel, Prospekte u. a.) ist grundsätzlich möglich. Dies gilt nicht, wenn ein entgegenstehender Wille geäußert wurde, sei es bei Wurfsendungen durch eine Aufschrift am Briefkasten oder, dass bei persönlich gestalteter Briefwerbung der Empfänger den Werbenden aufgefordert hat, von weiteren Werbesendungen abzusehen.

Anlaufstelle für Beratungen bei unerwünschter Werbung

Die erste Anlaufstelle bei Fragen zu unerwünschter Kontaktaufnahme ist für Privatpersonen in der Regel die Verbraucherzentrale. Natürlich kann Sie aber auch ein Fachanwalt zu dieser Thematik beraten und gegebenenfalls eine Unterlassungserklärung der werbenden Firma zukommen lassen.


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