(Vertragsärztliche Versorgung – § 116 SGB 5 – keine Ermächtigung eines Arztes für Kinder- und Jugendmedizin zur Erbringung von Leistungen für Erwachsene trotz vorliegender Schwerpunktbezeichnung (hier: Kinderkardiologie) oder Zusatzqualifikation – Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf das Fachgebiet)
Sozialhilfe – Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel – Hilfen zur Gesundheit – entsprechend den Leistungen der GKV – keine Kostenübernahme bei über 20-Jährigen – Eingliederungshilfe – kein behinderungsbedingter Bedarf – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – abweichende Festlegung des Regelsatzes