Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Frist gem. § 75 S. 1 VwGO bietet die in Art. 31 Abs. 3 RL 2013/32/EU enthaltene Regelbearbeitungsfrist
Patentbeschwerdeverfahren – „P.T.R.C. – Pumpe“ – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr – Überweisung mit Zahlendreher in der IBAN des Kontos des DPMA
Patentbeschwerdeverfahren – „Halbleitermodul mit diskreten Bauelementen“ – zum Zurückweisungsgrund der Nichtnennung der ermittelten Druckschriften – Erforderlichkeit der Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels