Verwaltungsrecht

Gerichtlich überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer im Staatsexamen

Aktenzeichen  Au 3 K 15.702

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
JAPO § 14, § 62, § 64

 

Leitsatz

1. Die gerichtliche Überprüfung der Bewertung von Prüfungsarbeiten hat sich in formeller Hinsicht darauf zu erstrecken, ob die Bewertung unter Verletzung solcher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, die dem Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge dienen. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat; insoweit hat sich die Überprüfung darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Gerichtlich überprüfbar ist, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht; streiten Prüfling und Prüfer um die Beantwortung von Fachfragen, so ist dem Prüfling ein Antwortspielraum einzuräumen. (redaktioneller Leitsatz)
4. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. (redaktioneller Leitsatz)
5. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Aktenzeichen: Au 3 K 15.702
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
19. Januar 2016
3. Kammer
Sachgebiets – Nr. 221
Hauptpunkte: Zweite Juristische Staatsprüfung; Wiederholungsprüfung; Bewertungsrügen; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum der Prüfer; Randbemerkung; Nachprüfungsverfahren
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: …
gegen

– Beklagter –
wegen Zweiter Juristischer Staatsprüfung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht … den Richter am Verwaltungsgericht … den Richter am Verwaltungsgericht … ohne mündliche Verhandlung am 19. Januar 2016 folgenden
Gerichtsbescheid:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung.
1. Der 1984 geborene Kläger nahm erstmals erfolglos am Schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Prüfungstermin 2013/2 teil. Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung betrug hier 2,07 (mangelhaft).
Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts * vom 1. Oktober 2014 wurde der Kläger zum Schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2014/2 – Wiederholungsprüfung – am Prüfungsort * zugelassen. An dieser Prüfung nahm der Kläger vom 25. November 2014 bis 9. Dezember 2014 ordnungsgemäß teil.
2. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (Landesjustizprüfungsamt) vom 7. April 2015 – zur Post gegeben am selben Tag – wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Zweite Juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden sei. Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung betrage 2,77 (mangelhaft). Im Einzelnen sind die schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet worden:
Zivilrecht (inkl. ArbeitsR)
Strafrecht
Öffentl. Recht (inkl. SteuerR)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
4,0
1,0
0,0
5,5
2,0
2,0
4,0
3,0
2,0
3,0
4,0
Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass eine zweite Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung nicht möglich sei, da er in keinem der beiden Prüfungsversuche eine Punktzahl von mindestens 3,00 erzielt habe (§ 70 Abs. 2 JAPO). Eine zweite Wiederholung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung sei auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich (§ 70 Abs. 4 JAPO). Mit Zustellung des Bescheids scheide der Kläger kraft Gesetzes aus dem Vorbereitungsdienst aus (§ 56 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 JAPO).
3. Hiergegen hat der Kläger am 11. Mai 2015 Klage erhoben. Mit Blick auf ein noch nicht abgeschlossenes Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO wurde mit Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2015 zunächst das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
4. Mit anwaltlichen Schreiben jeweils vom 8. Juni 2015 ließ der Kläger im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nach § 14 JAPO gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt Begründungen seiner Einwendungen hinsichtlich der Prüfungsarbeiten Nr. 3, 4, 5, 6 und 9 vortragen.
In der Folge hielten die durch das Landesjustizprüfungsamt zu den Einwendungen des Klägers gehörten Korrektoren an ihren jeweiligen Bewertungen fest. Zur Begründung wurde ganz überwiegend darauf verwiesen, dass der Kläger keine substantiierten Rügen zu einzelnen konkreten Bewertungsaspekten seiner Klausurbearbeitung formuliert habe. Das Ergebnis des Nachprüfungsverfahrens teilte das Landesjustizprüfungsamt dem Kläger mit Schreiben vom 14. August 2015 mit und erklärte, dass es somit bei dem negativen Prüfungsbescheid vom 7. April 2015 verbleiben müsse.
5. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. September 2015 teilte der Kläger mit, dass er die Wiederaufnahme des Klageverfahrens wünsche. Er beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 7. April 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren hinsichtlich der gegenständlichen Prüfungsleistungen durch Wiederholung bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen.
Hinsichtlich der Prüfungsarbeit Nr. 3 (Zivilrecht – 0 Punkte) sei zunächst zu rügen, dass dem Kläger durch die die Arbeiten nach Prüfungsende einsammelnde Aufsichtsperson nicht gestattet worden sei, seine Arbeitsblätter in die richtige Reihenfolge zu bringen; er habe diese vielmehr in größter Eile „zusammenraffen“ müssen, wobei eine falsche Nummerierung erfolgt sei. Hätte der Kläger jedoch weiter hinten im Prüfungsraum gesessen, so wäre er nicht bereits als dritter Prüfling beim Einsammeln der Arbeiten an der Reihe gewesen, so dass ihm ausreichend Zeit zur korrekten Sortierung der Arbeitsblätter verblieben wäre. Inhaltlich sei die Einschätzung der Korrektoren, dass die Arbeit völlig unbrauchbar sei, unzutreffend. Die Arbeit zeige richtigerweise durchaus positive Ansätze. Trotz des Fehlens einiger Problemlösungen würden diese im Ansatz erkannt und größtenteils – wenn auch knapp oder oberflächlich – behandelt. Auch seien Ansätze zum Sachverhalt und zu materiellrechtlichen Aspekten gegeben. Die Bewertung durch die Korrektoren sei daher unangemessen niedrig; es hätte eine höhere Punktzahl vergeben werden müssen. Hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 4 (Zivilrecht – 5,5 Punkte) sei die Einschätzung des Zweitkorrektors, dass er die Leistung mit Blick auf die vom Erstkorrektor festgestellten Lücken etwas schlechter einschätze, unzutreffend. Die Arbeit zeige weitaus mehr positive Ansätze. Die Probleme der Arbeit würden zu einem großen Teil erkannt und auch zutreffend gelöst. Nur zum Teil seien die Antworten etwas knapp und ungenau. Die Bewertung durch den Zweitkorrektor (5 Punkte) sei daher unangemessen niedrig; es hätte eine höhere Punktzahl vergeben werden müssen. Hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 5 (Arbeitsrecht – 2,0 Punkte) sei die Einschätzung der Korrektoren, dass die Arbeit erhebliche Mängel und Lücken aufweise, unzutreffend. So würden die Probleme durch den Kläger zu einem recht großen Teil erkannt und auch oft zutreffend gelöst. Selbst wenn die Antworten oft knapp oder ungenau seien, so enthalte die Bearbeitung dennoch Ansätze, die nicht auf eine Unbrauchbarkeit der Arbeit schließen ließen. Der Hauptteil der Prüfungsaufgabe, die Urlaubsabgeltung, werde erkannt und mit einem korrekten Ergebnis gelöst; hier werde auch die EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung genannt. Die Widerrechtlichkeit der Drohung sei durch „Inaussichtstellen eines Übels“ ausreichend definiert. Die Bewertung durch die Korrektoren sei daher unangemessen niedrig; es hätte eine höhere Punktzahl vergeben werden müssen. Hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 6 (Strafrecht – 2,0 Punkte) sei die Einschätzung der Korrektoren, dass die Arbeit an erheblichen Mängeln leide und nicht brauchbar sei, unzutreffend. Die Arbeit zeige weitaus mehr positive Ansätze. Die Probleme der Arbeit würden zu einem großen Teil erkannt und auch zutreffend gelöst, selbst wenn dies nur im Ansatz zu erkennen sei. Insbesondere in der Anklageschrift seien durchweg positive und rechtlich zutreffende Überlegungen zu erkennen. Selbst wenn hier Teile (Beweismittel, Anträge, Zuständigkeit) fehlten, so dürfe dies nicht übermäßig gewichtet werden, da diese Punkte schlicht aus dem zugelassenen Hilfsmittel „Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung“ (Kroiß/Neurauter) hätten entnommen werden können. Auch sei zu Unrecht negativ bewertet worden, dass als Unterschrift und Staatsanwaltschaft mit „XYZ“ und „Dienstbezeichnung“ gesetzt worden sei; aus dem Aufgabentext hätten sich richtigerweise jedoch weder Name noch Dienstbezeichnung des handelnden Staatsanwalts ergeben. Die Bewertung durch die Korrektoren sei daher unangemessen niedrig; es hätte eine höhere Punktzahl vergeben werden müssen. Hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 9 (Öffentliches Recht – 2,0 Punkte) sei die Einschätzung der Korrektoren, dass die Arbeit an erheblichen Mängeln leide und nicht brauchbar sei, unzutreffend. Richtigerweise zeige die Arbeit weitaus mehr positive Ansätze. So würde die Problematik der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen durchaus erkannt, selbst wenn von einer unzulässigen Klage ausgegangen werde. Auch weitere wichtige Punkte würden erkannt, so die Behandlung der Problematik aus dem Immissionsschutzrecht und dem Baurecht. Die Bewertung durch die Korrektoren sei daher unangemessen niedrig; es hätte eine höhere Punktzahl vergeben werden müssen. Nach alledem würden die bereits im Nachprüfungsverfahren nach § 14 JAPO erhobenen Einwendungen vollumfänglich aufrechterhalten und um den Aspekt der Seitennummerierung hinsichtlich der Prüfungsarbeit Nr. 3 ergänzt.
6. Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die zulässige Klage sei nicht begründet. Denn der gegenständliche Prüfungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten; er habe keinen Anspruch auf Neubewertung der Prüfungsarbeiten Nr. 3, 4, 5, 6 und 9. Im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen komme den Prüfern ein Beurteilungsspielraum zu, der verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Hiervon ausgehend sei die Bewertung der angegriffenen Prüfungsarbeiten nicht zu beanstanden. Da die materiellen Einwendungen des Klägers sämtlich bereits Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens nach § 14 JAPO gewesen seien, werde insoweit grundsätzlich auf die eingeholten Stellungnahmen der Prüfer verwiesen. Soweit der Kläger weiterhin lediglich allgemein und pauschal ausführe, einzelne Aspekte bzw. Punkte einer Prüfungsarbeit erkannt und bearbeitet zu haben und hieraus eine bessere Note ableiten wolle, so setze er schlicht seine Bewertung an die Stelle der Prüfer, ohne konkrete substantiierte Einwendungen hinsichtlich der Korrektur vorzubringen; dies könne von vornherein nicht zum Erfolg führen. Soweit der Kläger im Hinblick auf Prüfungsarbeit Nr. 3 (Zivilrecht – 0 Punkte) in formeller Hinsicht vorbringe, dass er seine Arbeitsblätter aufgrund des Verhaltens der Aufsichtsperson nicht mehr sorgfältig in die richtige Reihenfolge habe bringen können, während andere, weiter hinten sitzende Prüflinge hierzu noch Zeit gehabt hätten, sei hierin kein relevanter Rechtsfehler zu erblicken. Eine Ungleichbehandlung sei insoweit von vornherein ausgeschlossen, da die Nummerierung und Sortierung der Arbeitsblätter nur in Anwesenheit der Aufsichtsperson gestattet sei; andere Prüflinge hätten also nicht etwa während des Einsammelns anderer Arbeiten ihre Arbeitsblätter in Ruhe nummerieren und sortieren können. Unabhängig davon sei die betreffende Verfahrensrüge erstmals im Klageverfahren erfolgt und damit mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 JAPO verspätet. Hinsichtlich der Prüfungsarbeit Nr. 5 (Arbeitsrecht – 2,0 Punkte) hätten die Korrektoren zutreffend ausgeführt, dass die EuGH-Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung nur vage und ohne konkrete Umsetzung angesprochen worden sei. Das bloß mehr oder weniger zufällige Auffinden eines vertretbaren Ergebnisses habe aufgrund des Fehlens einer belastbaren Argumentation sehr wohl kritisiert werden dürfen. Hinsichtlich der Drohung hätten die Korrektoren zutreffend festgestellt, dass eine Definition und präzise Darstellung der „Widerrechtlichkeit“ der Drohung fehle und allenfalls Ansätze einer Subsumtion vorhanden seien, der jedoch naturgemäß eine genaue Definition voranzugehen habe. Hinsichtlich der Prüfungsarbeit Nr. 6 (Strafrecht – 2,0 Punkte) gelte, dass das Vorhandensein eines allgemeinen Formulars einer staatsanwaltlichen Abschlussverfügung im Hilfsmittel „Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung“ nicht geeignet sei, Defizite zu Beweismitteln, Anträgen und Zuständigkeitsfragen zu relativieren. Die Worte „Dienstbezeichnung“ und „XYZ“ seien überdies ausweislich der Stellungnahme des Erstkorrektors nicht negativ bewertet worden. Hinsichtlich der Prüfungsarbeit Nr. 9 (Öffentliches Recht – 2,0 Punkte) hätten die Korrektoren den Umstand, dass der Kläger die Problematik der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen erkannt hat, in die Bewertung einfließen lassen (vgl. Begründungsblatt unter A.: „zu oberflächlich …“ und die Randbemerkungen auf S. 5 und 6 der Bearbeitung); vertiefte Ausführungen zu prozessualen Fragestellungen und Rechtsfolgen in diesem Zusammenhang fehlten jedoch in der klägerischen Bearbeitung. Gleiches gelte sinngemäß auch für die pauschale klägerische Rüge, Problematiken aus dem Immissionsschutzrecht und dem Baurecht seien grundsätzlich erkannt worden.
7. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Es konnte vorliegend gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher gehört.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der strittigen Prüfungsleistungen sowie Fortführung des Prüfungsverfahrens (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
a) Im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist an elf Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 JAPO). Nur wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Wer nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden (§ 64 Abs. 3 Satz 3 JAPO).
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist allein der das Prüfungsverfahren mit einer Gesamtnote abschließende Bescheid, während die Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten im allgemeinen keine selbstständige Bedeutung hat. Bei der Überprüfung des Prüfungsbescheides ist lediglich auf die Prüfungsarbeiten einzugehen, deren Bewertung vom Prüfling in Frage gestellt wird. Der Prüfling hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwänden vorgehen und welche er gegen sich gelten lassen will (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 3.3.1999 – 7 B 98.2824 – juris Rn. 18).
Die gerichtliche Überprüfung der Bewertung von Prüfungsarbeiten hat sich zunächst in formeller Hinsicht darauf zu erstrecken, ob die Bewertung unter Verletzung solcher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, die dem Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge dienen. Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Insoweit hat sich die Überprüfung darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Streiten Prüfling und Prüfer um die Beantwortung von Fachfragen, so ist dem Prüfling ein Antwortspielraum einzuräumen. Eine von ihm vorgetragene und mit gewichtigen Argumenten versehene fachlich vertretbare Antwort darf nicht als falsch gewertet werden, weil die Prüfer fachlich anderer Ansicht sind wie der Prüfling (vgl. BVerfGE 83, 34; 83, 59; 91, 262/266). Im Übrigen müssen Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Die Bestehensgrenze – also der Maßstab für ungenügende Prüfungsleistungen – lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Leistungen bestimmen. Daraus folgt, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar im dargestellten Umfange der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben dabei jedoch der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 – BVerfGE 84, 34/50 ff. – juris Rn. 49-59; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 1529/84 – BVerfGE 84, 59/77 ff. – juris Rn. 65-72; BVerwG, B.v. 16.8.2011 – 6 B 18.11 – juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 3.3.1999 – 7 B 98.2824 – juris Rn. 19; B.v. 26.3.2014 – 7 ZB 14.389 – juris Rn. 9).
b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermag der Kläger mit seinen Einwendungen gegen den Prüfungsbescheid vom 7. April 2015 nicht durchzudringen. Hierin wurde vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Zweite Juristische Staatsprüfung (Wiederholungsprüfung) im Termin 2014/2 – und damit endgültig -nicht bestanden hat, da er im schriftlichen Teil der Prüfung nicht einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht hat (§ 64 Abs. 3 Satz 1 JAPO).
aa) Verfahrensfehler sind nicht gegeben.
Zwar rügt der Kläger, dass ihm bei der Prüfungsarbeit Nr. 3 (Zivilrecht – 0 Punkte) durch die die Arbeiten nach Prüfungsende einsammelnde Aufsichtsperson nicht gestattet worden sei, seine Arbeitsblätter in die richtige Reihenfolge zu bringen; er habe diese vielmehr in größter Eile „zusammenraffen“ müssen, wobei eine falsche Nummerierung erfolgt sei. Der Kläger sieht hierin eine Ungleichbehandlung zu weiter hinten im Prüfungsraum sitzenden Prüflingen, denen nach Ende der Bearbeitungszeit ausreichend Zeit zur korrekten Sortierung der Arbeitsblätter verblieben sei, da die Aufsichtsperson ihre Bearbeitungen erst später eingesammelt habe.
Hierin ist jedoch kein durchgreifender Verfahrensfehler zu erblicken.
Soweit der Kläger erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf aus seiner Sicht begangene formale Mängel der Zweiten Juristischen Staatsprüfung hinweist, ist dem nicht weiter nachzugehen, da der Kläger mit diesen verspäteten Einwänden präkludiert ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 JAPO ist ein Antrag nach § 12 Abs. 1 JAPO zur Rüge von Mängeln im Prüfungsverfahren unverzüglich schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen; der Antrag ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 JAPO ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des Teils des Prüfungsverfahrens, der mit den Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist. Vorliegend fand der gegenständliche Schriftliche Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2014/2 vom 25. November 2014 bis zum 9. Dezember 2014 statt. Die Verfahrensrüge zur Seitennummerierung bei Prüfungsarbeit Nr. 3 wurde jedoch erstmals durch die Klägerseite mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 (Blatt 39 der Gerichtsakte) vorgebracht, obwohl der Kläger bereits seit mehr als zehn Monaten Kenntnis von dem von ihm nunmehr behaupteten Sachverhalt gehabt haben muss. Mangels rechtzeitiger Geltendmachung ist der Kläger somit mit seiner Verfahrensrüge zu einer vorgeblichen Verletzung des Gebots der Chancengleichheit präkludiert, § 12 Abs. 2 Satz 1 und 3 JAPO (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.11.2015 – 7 ZB 15.316 – juris Rn. 10; B.v. 26.2.2014 – 7 ZB 14.28 – juris Rn. 10; B.v. 13.7.2009 – 7 ZB 08.163 – juris Rn. 12).
bb) Mit seinen materiellen Bewertungsrügen vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen.
Dies gilt zunächst für den pauschal und allgemein gehaltenen Vortrag der Klägerseite, dass die gegenständlichen Bearbeitungen der Prüfungsarbeiten Nr. 3, 4, 5, 6 und 9 auch „positive Ansätze“ sowie „positive und rechtlich zutreffende Überlegungen“ zeigten und einige Aspekte „im Ansatz“ erkannt und z.T. auch behandelt bzw. gelöst worden seien (etwa hinsichtlich des Sachverhalts sowie materiellrechtlichen Aspekten, hier z. B. aus dem Immissionsschutzrecht und Baurecht), so dass im Ergebnis eine „unangemessen niedrige Bewertung vorliege und richtigerweise eine (deutlich) höhere Punktzahl hätte vergeben müssen. Insoweit fehlen bereits jegliche substantiierte Rügen bzw. konkrete Einwände hinsichtlich der Bewertung der gegenständlichen Prüfungsarbeiten, denen das Gericht nachgehen könnte. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 VwGO ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132 – juris Rn. 27; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 – Au 3 K 14.881 – juris Rn. 59; VG München, U.v. 16.12.2014 – M 4 K 13.561 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 28.4.1999 – W 10 K 98.504 – juris Rn. 28).
(1) Auch soweit der Kläger hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 5 (Arbeitsrecht – 2,0 Punkte) – zumindest im Ansatz – konkretere Einwendungen erhebt, bleibt dies erfolglos.
(a) Der Kläger trägt insoweit zum einen vor, dass nicht ausreichend positiv gewürdigt worden sei, dass ein Hauptteil der Prüfungsarbeit, der Komplex der Urlaubsabgeltung, erkannt und mit einem korrekten Ergebnis gelöst worden sei; hier sei auch die einschlägige EuGH-Rechtsprechung genannt worden.
Der Kläger hat insoweit in seiner Bearbeitung ausgeführt (S. 20-23):
Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor)
Korrekturbemerkung
„Der Kläger hat keinen Urlaubsabgeltungsanspruch aus § 7 IV BUrlG.
Der Verfall des Abgeltungsanspruchs ist mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar. Diese bezieht sich nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser beträgt nach § 3 I BUrlG 20 Werktage. … Von den nach § 9 I des Tarifvertrages bestehenden 30 Urlaubstagen pro Jahr kann im Umkehrschluss zu § 13 I 1 BUrlG tarifvertraglich abgewichen werden. … Die übrigen Urlaubstage verfallen hier nach § 7 III 2 BUrlG. … Es trifft zu, dass nach der EuGH-Rechtsprechung nun während längerer Krankheitszeit entstandener Urlaubsansprüche grundsätzlich weiterbestehen und nicht wegen Unmöglichkeit der Inanspruchnahme während des Krankenstandes nach § 275 I BGB verfallen. … Diese Entscheidung hat der EuGH insoweit modifiziert, dass solche Ansprüche nach 15 Monaten dennoch verfallen. Für den 2011er Urlaub ist dies der Fall.
Die Abgeltung des übrigen Urlaubs aus 2012 ist auch verfallen, obwohl er noch bestünde, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Dieser ist deshalb verfallen, da die Inanspruchnahme vor dem Verfall vorgeht und hier kein Grund vorlag, weshalb der Kläger den Urlaub nicht in Anspruch hätte nehmen können, zumal die Beklagte ein Gesuch nach“
Auf dem Begründungsblatt der Bewertung der klägerischen Arbeit ist hierzu Folgendes vermerkt:
Bewertungsbogen
Korrekturbemerkung
A. Urlaubsabgeltung
I.
Urlaub 2011
1. Anspruchsgrundlage: § 611 BGB i. V. m. § 7 II Arbeitsvertrag, § 9 I und III MTV, § 7 IV BUrlG
nur teilweise
2. Voraussetzungen
a) Urlaubsanspruch in geltend gemachter Höhe entstanden
Voller Urlaubsanspruch am 01.01.2011; Höhe: gesetzlicher Urlaubsanspruch 24 Werktage, zusätzlicher tariflicher Anspruch 6 Werktage (§ 9 I MTV), insgesamt 30 Werktage Urlaub
fehlt
b) Erbringung von Arbeitsleistung für Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht erforderlich
fehlt
c) Arbeitsverhältnis beendet zum 31.03.2014
fehlt
3. Verfall des Urlaubs gemäß § 7 III 2 und 3 BUrlG bzw. § 9 II 2 und 3 MTV zum 31.03.2012
vage
a) nach dieser Regelung wurde Urlaub zwar über den 31.12.2011 übertragen, da Kläger fortdauernd seit November 2010 arbeitsunfähig war, Urlaub wäre aber in diesem Fall bis 31.03.2012 zu nehmen, ansonsten Verfall
wohl i. E.
b) aber: Regelungen verstoßen in dieser Auslegung gegen EU-Recht; nach Auslegung der Richtlinie durch EuGH grundsätzlich kein Verfall von Urlaubsansprüchen; eine nationale Regelung, nach der der Urlaub im Fall der Dauererkrankung erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahrs verfällt, verstößt nicht gegen EU-Recht; im Anschluss daran richtlinienkonforme Rechtsprechung des BAG: im Fall der dauernden Erkrankung verfällt Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres
vage angesprochen
viel zu knapp
4. Subsumtion: Urlaubsanspruch für 2011 mit Ablauf des 31.03.2013 verfallen, daher auch kein Abgeltungsanspruch
nicht erwähnt
II.
Urlaub 2012
1. Anspruchsgrundlage: wie I.1.
2. Voraussetzungen wie I.2.: Danach am 01.01.2012 Urlaubsanspruch in voller Höhe entstanden
fehlt
3. Kein Verfall des Urlaubs gemäß § 7 III 2 und 3 BUrlG bzw. § 9 II 2 und 3 MTV zum 31.03.2013, sondern Urlaubsanspruch wird zum Urlaub 2013 hinzugefügt und unterliegt dem Urlaubsregime des § 7 III BUrlG bzw. § 9 II MTV
fehlt
4. a) Kläger war bis Ende September 2013 wegen Arbeitsunfähigkeit gehindert, Urlaub für 2012 einzubringen; danach hätte Kläger allerdings Urlaub in voller Höhe in Natur nehmen können
sehr vage
b) Kläger hat keinen Urlaub verlangt; Schreiben vom 28.10.2013 beinhaltet nach seinem Erklärungswortlaut (§ 133 BGB) nicht die Aufforderung, Urlaub zu gewähren
fehlt
c) ein Übertragungsgrund liegt nicht vor, wird insbesondere nicht vom Kläger geltend gemacht
fehlt
d) Folge: Urlaub zum 31.12.2013 verfallen
nicht erwähnt
In der zusammenfassenden textlichen Bewertung ist u. a. ausgeführt, dass der Hauptteil der Arbeit, die Frage der Urlaubsabgeltung, nur sehr oberflächlich behandelt werde, das Ergebnis sei jedoch korrekt. Die EuGH-Rechtsprechung werde zwar erwähnt, jedoch sei nicht klar in welchem Zusammenhang, eine logische Subsumtion finde nicht statt, eine ordentliche Zitierung der maßgeblichen Vorschriften fehle.
Zur Rüge des Klägers haben die Korrektoren in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, dass das vom Kläger gefundene Ergebnis zur Urlaubsabgeltung nur teilweise korrekt sei, wesentliche Probleme würden gar nicht, lückenhaft, oberflächlich oder nur völlig unzureichend behandelt. Insbesondere fehle die genaue Entstehung des Urlaubsanspruchs, die EuGH-Rechtsprechung werde zwar erwähnt, jedoch nur vage und ohne logische Subsumtion.
Aus alledem ergibt sich kein materieller Bewertungsfehler.
Die Korrektoren haben die Ausführungen des Klägers zur EuGH-Rechtsprechung (EuGH, U. v. 22.11.2011 – Rs. C-214/10 – NJW 2012, 290 – juris) ausweislich des Begründungsblatts und der zusammenfassenden textlichen Bewertung grundsätzlich zur Kenntnis genommen; gleiches gilt für den Umstand, dass der Urlaub 2011 im Ergebnis durch den Kläger zutreffend als verfallen erkannt worden ist. Zugleich haben die Korrektoren jedoch auch festgestellt, dass die klägerische Bearbeitung des Komplexes der Urlaubsabgeltung zahlreiche Prüfungspunkte nicht anspricht und auch die vorhandenen Ausführungen nur sehr oberflächlich und knapp erfolgt sind. Hiergegen ist mit Blick auf den prüferischen Beurteilungsspielraum nichts zu erinnern. Vielmehr erscheint die Bewertung der klägerischen Leistung durch die Korrektoren mit Blick auf den umfangreichen Erwartungshorizont des Begründungsblatts auch für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig. Sie steht insbesondere auch nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen nicht im Widerspruch zu einer Gesamtbewertung der klägerischen Bearbeitung mit 2,0 Punkten. Letztlich macht der Kläger insoweit eine Überschreitung des Bewertungsspielraums ohnehin nicht hinreichend substantiiert geltend, sondern setzt schlicht seine subjektive Bewertung der eigenen Leistung anstelle die Bewertung der Korrektoren.
(b) Zum anderen trägt der Kläger vor, dass er die Widerrechtlichkeit der Drohung durch „Inaussichtstellen eines Übels“ sehr wohl ausreichend definiert habe, was eine höhere Punktzahl bedingen müsse.
Der Kläger hat insoweit in seiner Bearbeitung ausgeführt (S. 9-12):
Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor)
Korrekturbemerkung
„Dem Kläger stehen aus § 611 I BGB 1.548,75 € brutto für die seit November 2013 geleisteten 5 Stunden Mehrarbeit je Woche zu.
Der Kläger hat diese Arbeitsleistung erbracht.
Für deren Vergütung ist die Änderungsvereinbarung nicht maßgeblich. Diese ist unwirksam nach § 142 I BGB.
Der Kläger hat sie mit Schriftsatz vom 21.05.2014 gemäß §§ 143 I, II, 164 I BGB wirksam angefochten.
Die Vereinbarung war nach § 123 I Var. 2 BGB anfechtbar. Die Beklagte hat dem Kläger widerrechtlich gedroht, als sie andeutete, ihm sonst aufgrund der schlechten Wirtschaftslage zu kündigen. Eine solche Andeutung ist eine Drohung, da die Beklagte dem Kläger mit dem verlorenen Arbeitsplatz indirekt ein Übel in Aussicht gestellt hat. … Diese Drohung ist widerrechtlich. Dies ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihm andernfalls nicht hätte kündigen dürfen. Entlassungen wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten sind betriebsbedingt. Im konkreten Fall wäre eine Kündigung des Klägers nach § 1 I KSchG unwirksam gewesen. Sie wäre gemäß § 1 III 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Danach müsste eine Sozialauswahl der zu Entlassenden nach den dort genannten Kriterien stattfinden. Bei ca. 400 Arbeitnehmern ist es völlig unrealistisch, dass ein Arbeitnehmer, der seit mehr als 20 Jahren im Betrieb beschäftigt ist, entlassen wird, da es höchstwahrscheinlich Arbeitnehmer gibt, die jünger sind als und dem Betrieb nicht so lange angehören wie der Kläger sowie eine ähnliche Unterhaltssituation haben.“
so??
Auf dem Begründungsblatt der Bewertung der klägerischen Arbeit ist hierzu Folgendes vermerkt:
Bewertungsbogen
Korrekturbemerkung
B. Nicht vergütete Arbeitszeit November 2013 bis März 2014
Kein Anspruch aus Arbeitsvertrag, da Änderungsvereinbarung gerade einer Vergütungspflicht entgegensteht und wirksam ist
I.
Kein Anfechtungsgrund nach §§ 123, 142 I BGB
gesehen
1. Täuschung
„Signalisierung“ wirtschaftlicher Schwierigkeiten/Hinweis auf Insolvenz keine arglistige Täuschung, da auch nach Sachvortrag des Klägers wahre Tatsache
Fehlt
2. Drohung mit Kündigung
– Begriff der Drohung: Inaussichtstellen eines Übels; liegt vor mit Ankündigung einer Kündigung
ungenau
– nicht widerrechtlich, da „vernünftiger Arbeitgeber“ in dieser Situation eine betriebsbedingte Kündigung in Erwägung ziehen durfte
so nicht vertretbar
In der zusammenfassenden textlichen Bewertung der Korrektoren ist u. a. ausgeführt, dass die Drohung zwar knapp angesprochen werde, die Widerrechtlichkeit werde jedoch nicht definiert, die dünne Argumentation sei nicht vertretbar.
Zur Rüge des Klägers haben die Korrektoren in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, dass die Drohung zwar definiert werde, jedoch gerade nicht die Widerrechtlichkeit derselben.
Aus alledem ergibt sich kein materieller Bewertungsfehler.
Eine Drohung i. S. v. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung als in irgendeiner Weise von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder der des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit gleichwohl aus der Inadäquanz, d. h. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist das Mittel nach Treu und Glauben nicht als angemessen zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung rechtswidrig (vgl. zum Ganzen: BAG, U.v. 12.5.2010 – 2 AZR 544/08 – NZA 2010, 1250 – juris Rn. 26).
Mit der Passage seiner Bearbeitung „… indirekt ein Übel in Aussicht gestellt hat.“ ist mithin durch den Kläger in der Tat lediglich der Begriff der Drohung definiert worden, nicht jedoch deren Widerrechtlichkeit. Dies ist in der zusammenfassenden textlichen Bewertung der Korrektoren zutreffend festgehalten worden. In welchem Maße die fehlende Definition der Widerrechtlichkeit negativ zu bewerten ist, ist dem Beurteilungsspielraum der Prüfer vorbehalten. Eine substantiierte Darlegung einer Überschreitung des Bewertungsspielraums durch die Korrektoren ist auch insoweit klägerseitig weder vorgetragen noch ersichtlich.
(2) Soweit der Kläger hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 6 (Strafrecht – 2,0 Punkte) – zumindest im Ansatz – konkretere Rügen erhebt, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen.
Er rügt insoweit, dass zu Unrecht negativ bewertet worden sei, dass am Ende der zu fertigenden Abschlussverfügung als Unterschrift und Staatsanwaltschaft mit „XYZ“ und „Amtsbezeichnung“ gesetzt worden sei; aus dem Aufgabentext hätten sich richtigerweise jedoch weder Name noch Dienstbezeichnung des handelnden Staatsanwalts ergeben. Zudem dürfe das Fehlen von Teilen der zu fertigenden Anklageschrift (Beweismittel, Anträge, Zuständigkeit) nicht übermäßig gewichtet werden dürfe, da diese Punkte schlicht aus dem zugelassenen Hilfsmittel „Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung“ (Kroiß/Neurauter) hätten entnommen werden könnten.
Der Kläger hat insoweit in seiner Bearbeitung ausgeführt (S. 21):
Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor)
Korrekturbemerkung
„XYZ (Amtsbezeichnung)“
Unterschrift?
Staatsanwalt?
Auf dem Begründungsblatt der Bewertung der klägerischen Arbeit ist hierzu Folgendes vermerkt:
Bewertungsbogen
Korrekturbemerkung
B) Anklageschrift
1. Personalien, Wahlverteidiger
nur angedeutet Bl. 22
2. Sachverhalt
3. Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes und Benennung der Straftatbestände
misslungen
Blatt 27
4. Zuständigkeit – AG Augsburg, Schöffengericht, §§ 24, 25, 28 GVG, § 7 I StPO
/
5. Anträge – Eröffnung, Zulassung, Termin
/
6. Beweismittel
/
7. Abverfügung mit Unterschrift
/
In der zusammenfassenden textlichen Bewertung der Korrektoren ist u. a. ausgeführt, dass die Anklage nicht geglückt sei. Hier fehle es nahezu an allem (Beweismittel, Anträge, Zuständigkeit). Insgesamt handele es sich um eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung.
Zur Rüge des Klägers haben die Korrektoren in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, dass die Frage, wie stark das Fehlen wesentlicher Teile der Anklageschrift zu bewerten sei, ureigene Aufgabe des Prüfers sei. Die klägerische Vermutung, dass die Formulierungen „XYZ“ und „Dienstbezeichnung“ für die Wertung der Bearbeitung als „nicht geglückt“ ausschlaggebend gewesen seien, sei nicht zutreffend. Aus der Zusammenfassung gehe eindeutig hervor, dass das Fehlen der Angabe der Beweismittel, der Anträge und der Angabe des zuständigen Gerichts beanstandet worden sei, da es sich insoweit um elementare Voraussetzungen einer praxistauglichen Arbeit handele. Soweit klägerseitig gerügt werde, dass die genannten Punkte aus dem zugelassenen Hilfsmittel „Formularsammlung für Rechtspflege und Verwaltung“ (Kroiß/Neurauter) hätten entnommen werden können, ändere dies nichts an der Tatsache, dass die betreffenden Aspekte fehlten bzw. allenfalls mangelhaft vorhanden seien.
Aus alledem ergibt sich kein materieller Bewertungsfehler.
Zwar sprechen die Korrekturrandbemerkungen dafür, dass die klägerische Verwendung von „XYZ“ und „Amtsbezeichnung“ am Ende der Abschlussverfügung durch die Korrektoren grundsätzlich negativ gesehen worden ist. Dies ist insoweit nachvollziehbar, als durch „XYZ“ nicht hinreichend deutlich wurde, dass eine eigenhändige Unterschrift unter der Abschlussverfügung anzubringen ist – und nicht etwa der bloße gedruckte Name des Staatsanwalts (vgl. Korrekturbemerkung „Unterschrift?“). In gleicher Weise wurde die klägerische Verwendung des allgemeinen Terminus „Amtsbezeichnung“ schlüssig beanstandet, da die Angabe einer konkreten Amtsbezeichnung wie „Staatsanwalt“ oder etwa „Oberstaatsanwalt“ in einer staatsanwaltlichen Abschlussverfügung durchaus erwartet werden konnte (vgl. Korrekturbemerkung „Staatsanwalt?“). Ohnehin sind Randbemerkungen jedoch bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit lediglich ein untergeordneter Teil der Gesamtbewertung und gehören nur dann zum Inhalt der Bewertung, wenn auf sie in der Bewertungsbegründung – wie hier nicht – inhaltlich eingegangen wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 27). Dementsprechend gibt es mangels Benennung der gegenständlichen Punkte in der zusammenfassenden textlichen Bewertung keinerlei Anzeichen, dass die genannten Punkte durch die Korrektoren vorliegend unverhältnismäßig negativ gewertet worden sein könnten und damit ein Verstoß gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze vorliegen könnte. Ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis ist bei offensichtlich nicht tragenden, sondern nur beiläufigen Anmerkungen nicht ohne weiteres anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2009 – 7 ZB 08.996 – juris Rn. 27). Die klägerische Rüge hierzu beruht auf bloßen Vermutungen. Selbiges gilt für die klägerische Behauptung einer unverhältnismäßig negativen Bewertung des – unstreitigen – Fehlens von Teilen der Anklageschrift (Beweismittel, Anträge, Zuständigkeit). In welchem Maße die fehlenden Bearbeitungspunkte negativ zu bewerten sind, ist letztlich dem Beurteilungsspielraum der Prüfer vorbehalten. Insoweit ist grundsätzlich für die Bewertung auch nicht von Relevanz, ob und ggf. inwieweit fehlende Bearbeitungspunkte einem zugelassenen Hilfsmittel hätten entnommen werden können. Denn auch das sichere Beherrschen des Umgangs mit zugelassenen Hilfsmitteln – etwa Kommentaren – gehört zu den juristischen Fertigkeiten und Arbeitstechniken, die von einem Prüfling in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erwarten werden dürfen.
(3) Schließlich überzeugen auch die durch den Kläger hinsichtlich Prüfungsarbeit Nr. 9 (Öffentliches Recht – 2,0 Punkte) – zumindest im Ansatz – konkreter vorgebrachten Einwände nicht.
Der Kläger trägt hierzu vor, dass er eine höhere Punktzahl verdiene, da die Problematik der isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen durchaus erkannt worden sei, selbst wenn von einer unzulässigen Klage ausgegangen werde.
Der Kläger hat insoweit in seiner Bearbeitung ausgeführt (S. 5 f.):
Ausführungen (ggf. Hervorhebungen durch den Korrektor)
Korrekturbemerkung
„Die Anfechtungsklage nach § 42 I Var. 1 VwGO ist hier statthaft. Ziffer 1.3 des Bescheides vom 09.05.2014 ist eine Auflage nach Art. 36 II Nr. 4 BayVwVfG, da die Klägerin hier nur gezwungen wird, die Anlage nach Austausch und Einbau der Geräte mit einer gewissen Lautstärke zu betreiben, was impliziert, dass ein lauterer Betrieb zu unterlassen ist.
Solche Nebenbestimmungen sind isoliert vom Verwaltungsakte anfechtbar. Dies gebietet das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV 1 GG, da ansonsten Genehmigungen als begünstigende Verwaltungsakte, die mit einer belastenden Nebenbestimmung versehen sind, nur im Wege der Verpflichtungsklage nach § 40 I Var. 2 VwGO angegriffen werden, indem man einen auflagefreien Verwaltungsakt einklagt, was bedeuten würde, dass der Kläger dann nicht den Schutz des § 80 I 1 VwGO genießen würde.“
kaum vertretbar
Relevanz?
Fehlt: qualifizierte Argumentation
Begriffe
Fehlt: Gesamtdarstellung der Rechtslage
Auf dem Begründungsblatt der Bewertung der klägerischen Arbeit ist hierzu Folgendes vermerkt:
Bewertungsbogen
Korrekturbemerkung
A. Zulässigkeit der Klage im Hauptantrag: Anfechtungsklage unstatthaft
a.A. – bei fehlender Vertiefung
Abgrenzung Nebenbestimmung, Inhaltsbestimmung gem. obj. Erklärungsinhalt
hier: Einschränkung des Betriebsumfangs
Zu oberflächlich und lückenhaft
In der zusammenfassenden textlichen Bewertung der Korrektoren ist u. a. ausgeführt, dass die Arbeit eine „höchst mangelhafte Prozessstation“ aufweise, Zentralthemen seien hier nicht bewältigt.
Zur Rüge des Klägers haben die Korrektoren in ihren schriftlichen Stellungnahmen im Nachprüfungsverfahren ausgeführt, dass das bloße Nennen bzw. Erkennen einer Problematik nichts darüber aussage, wie der Prüfling auf diese Rechtsaspekte eingegangen ist und ob er sie juristisch bewältigt hat. Von einer näheren oder gar verbrieften Herausarbeitung der prozessualen Fragestellungen und Rechtsfolgen durch den Kläger könne keine Rede sein.
Aus alledem ergibt sich kein materieller Bewertungsfehler.
Die Korrektoren haben ausweislich der Korrekturbemerkungen am Rand der Arbeit und der Anmerkungen auf dem Begründungsblatt die Ausführungen des Klägers zur statthaften Klageart und zur isolierten Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen grundsätzlich zur Kenntnis genommen. Sie haben insoweit jedoch eine fehlende qualifizierte Argumentation und Vertiefung sowie oberflächliche und lückenhafte Ausführungen bei fehlender Gesamtdarstellung der Rechtslage festgestellt. Diese Einschätzungen sind aus Sicht des Gerichts im Lichte der knappen klägerischen Bearbeitung grundsätzlich plausibel und schlüssig. Den Korrektoren ist grundsätzlich beizupflichten, dass dem bloßen Nennen bzw. Erkennen einer Problematik ohne juristische Bewältigung derselben nur sehr eingeschränkter Wert zukommt. Die Korrektoren bewegen sich daher vorliegend im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, in dem letztlich sie darüber zu befinden haben, wie die Leistung des Klägers zu bewerten ist. Der Kläger macht auch insoweit eine Überschreitung des Bewertungsspielraums nicht hinreichend substantiiert geltend; hierfür ist – wie ausgeführt – nicht ausreichend, schlicht eine bessere Benotung einzufordern.
(4) Soweit der Kläger vorliegend überhaupt konkretere Bewertungsrügen erhebt, ist letztlich insgesamt festzustellen, dass die Einwendungen sich jeweils auf nur wenige Einzelaspekte von allenfalls beschränkter Bedeutung für die Gesamtbewertung der jeweiligen Prüfungsarbeit beziehen. Mit Blick auf die ausweislich der jeweiligen Begründungsblätter und textlichen Zusammenfassungen umfangreich festgestellten Mängel und Lücken in den Bearbeitungen des Klägers erscheinen die gegenständlichen Rügen daher von vornherein nicht geeignet, die durchgängig negativen Gesamtbewertungen der klägerischen Leistungen in der streitgegenständlichen Zweiten Juristischen Staatsprüfung ernsthaft in Frage zu stellen.
c) Nach alledem ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift:Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 36.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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