Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch unzureichend begründete Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) trotz grundsätzlicher Bedeutung ungeklärter Rechtsfragen – hier: Prüfungsbefugnis des Insolvenzgerichts bzgl der Durchführung einer persönlichen Beratung iSd § 305 Abs 1 Nr 1 InsO nF; Anforderungen an die persönliche Beratung des Schuldners
Rechtsmittel des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den zuständigen Rechtspfleger; Beschwer bei Nachweis der Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden; Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge durch Einsichtnahme in die Generalakte