(Ausschluss des Einwandes der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB 6 bei Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten bei Ausführung der Verfügung)
Markenbeschwerdeverfahren – Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bei Ausscheiden eines Richters nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und vor abschließender Beratung und Abstimmung – Wechsel in der Richterbank