(Nichtzulassungsbeschwerde – vertragsärztliche Versorgung – Zulassungsverfahren nach Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen – § 26 Abs 5 ÄBedarfsplRL keine unabhängige, eigenständige Anspruchsgrundlage – kein Vorrang von Ärzten im Wege des Job-Sharings)
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei mangelnder Darlegung der Zulässigkeit einer noch zu erhebenden normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde (hier: gegen das „Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“) – Beschwerdebefugnis nicht dargelegt
Verhängung einer Missbrauchsgebühr unanfechtbar – Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“, auszulegen als Antrag auf vorläufige Einstellung der Beitreibung (§ 8 Abs 1 S 3 JBeitrO iVm § 8 Abs 1 S 1 Alt 1 JBeitrO), mit Verwerfung der Erinnerung gegenstandslos
Markenbeschwerdeverfahren – Erinnerung gegen den Kostenansatz – Auslegung des statthaften Rechtsbehelfs – zur funktionellen Zuständigkeit zur Entscheidung – Aufforderung zur Rücksendung des EB – keine angemessene Wartefrist – unrichtige Sachbehandlung – Auslagen hätten nicht erhoben werden dürfen – Aufhebung der Kostenrechnung