Sozialrecht

Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen

Aktenzeichen  L 7 AS 14/16

Datum:
29.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 144228
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB III § 73, § 81
SGB II § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 4
SGB X § 35

 

Leitsatz

Tatbestandliche Voraussetzung für eine Weiterbildung ist die Prognose, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als ohne diese.  (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 13 AS 2396/14 2015-12-02 SGMUENCHEN SG München

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2.12.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage auf Bewilligung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet.
Der Senat konnte in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden. Die gegen die einzelnen Mitglieder gerichteten Ablehnungsgesuche unzulässig und rechtsmissbräuchlich und als solche unbeachtlich, § 60 SGG i.V.m. §§ 42 ff. ZPO. Sie hinderten den Senat damit nicht an einer Entscheidung. Berichterstatterin war RiLSG A … VRiLSG Dr. B. und RiLSG C. oblag bis zur mündlichen Verhandlung nicht die Sachverhaltsermittlung, § 155 SGG. Unabhängig davon sind allein Verfahrensfehler objektiv und von vornherein nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu begründen (vgl. BSG vom 31.8.2015, B 9 V 26/15 B, Rn 15). Der Vorwurf, dass mit dem kursierenden Aktenmaterial dem Beklagten einseitig rechtliches Gehör gewährt werde, ist in seinem Bedeutungsgehalt nicht verständlich. Denn es ist davon auszugehen, dass der Akteninhalt dem Beklagten ohnehin bekannt ist, so dass es nicht darauf ankommt, ob Aktenmaterial „kursiert“ oder nicht. Die Ablehnungsgesuche dienten unter Berücksichtigung des zeitlichen Kontextes, in dem sie gestellt wurden, erkennbar allein dem Zweck, eine Terminsverlegung und weitere Sachverhaltsermittlungen zu erzwingen. Daher hält sie der Senat auch für rechtsmissbräuchlich und somit unbeachtlich.
Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auf eine mögliche fehlerhafte Ermessensausübung nicht an. Denn das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Weiterbildung nach § 81 SGB III nicht gegeben sind. Die vom Sozialgericht angestellten Überlegungen zum Ermessen erfolgten hilfsweise und sind nicht streitentscheidend. Die vom Beklagten getroffene Prognoseentscheidung ist nicht zu beanstanden. Erforderlich ist eine positive Beschäftigungsprognose, d.h. die Eingliederungschancen müssen nach der Maßnahme besser sein als ohne diese (vgl. juris-PK, SGB III, § 81 Rn 43). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Weiterbildung ist nicht notwendig. Der Kläger ist bereits qualifiziert. Er verfügt über einen Fachholabschluss und nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht über eine Ausbildung zum Technischen Kaufmann. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger seit 2002 ohne Berufspraxis ist. Dies ist ein Vermittlungshindernis, das durch die beantragten Maßnahmen nicht beseitigt werden wird.
Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Weiterbildungsmaßnahme nicht erfüllt sind, scheidet auch eine Verpflichtung zu erneuter Verbescheidung des Antrags aus.
Soweit der Kläger hilfsweise die Gewährung alternativer Qualifizierungsmaßnahmen im Berufungsverfahren erstmals beantragt, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Ungeachtet der Voraussetzungen des § 99 SGG ist die Klage schon allein deswegen unzulässig, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger einen solchen Antrag zuvor beim Beklagten gestellt hat. Zudem fehlt es an einer Entscheidung des Beklagten, die Gegenstand einer Klage nach § 54 SGG sein könnte. Die Klage war insoweit als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.


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