Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl des „Gerichts insgesamt“) sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig – Festhaltung an BVerfGE 131, 230
(Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens – Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG – Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten)