IT- und Medienrecht

Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges

Aktenzeichen  M 10 K 15.4335

Datum:
29.2.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 2 S. 1, § 173, § 173
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 17b Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Landgerichts München I vorbehalten.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen den Geschäftsverteilungsplan am Landgericht München I.
Mit Schreiben vom 22. September 2015 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und sinngemäß beantragt,
1. festzustellen, dass es verfassungswidrig ist, dass am Landgericht München I nur ein Vorsitzender Richter für Amtshaftungsklagen zuständig ist und
2. festzustellen, dass das Landgericht München I diesen Zustand beseitigen muss.
Zur Begründung führt er aus, dass Herr Dr. … als Vorsitzender Richter „die alleinige Macht über dieses Resort“ habe. Diktatorische Grundformen seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, es müsse ein faires Verfahren laut Verfassung gewährleistet werden.
Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.
Der Beklagte beantragt dagegen,
die Klage abzuweisen.
Diese sei beim zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erheben.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 hat das Gericht die Parteien zur beabsichtigten Verweisung des Rechtstreits an das zuständige Landgericht München I angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht München I zu verweisen, weil für das vorliegende Verfahren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet ist.
Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
Die Art der Streitigkeit richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Die Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel der Klage und den vorgetragenen Behauptungen tatsächlicher Art. Dabei ist maßgeblich allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst (vgl. BayVGH, B. v. 18.7.2002 – 23 C 02.462 – juris; B. v. 24.8.2006 – 23 C 06.1986 – juris; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 40 Rn. 31 ff.).
Für die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts München I sind daher allein die ordentlichen Gerichte zuständig. Die fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers eines Gerichts infolge eines nicht ordnungsgemäßen oder gar nichtigen Geschäftsverteilungsplans kann nur in dem betroffenen Verfahren und zwar im Wege einer Besetzungsrüge im Rahmen der allgemeinen Rechtsmittel bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch eine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gerügt werden (BVerwG, B. v. 7.4.1981 – 7 B 80/81 – juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 4 Rn. 10; so auch VG Berlin, B. v. 8.9.2014 – 1 L 63.14 – juris Rn. 14).
Hingegen fällt es nicht in die Zuständigkeit der hier angerufenen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die ordnungsgemäße Besetzung von Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen, insbesondere handelt es sich bei den die jeweilige Besetzung regelnden Geschäftsverteilungsplänen nicht um Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Denn weder kommt den jeweiligen Gerichtspräsidien Behördeneigenschaft zu noch ergehen gerichtliche Geschäftsverteilungspläne zur Regelung eines Einzelfalles (BVerwG, U. v. 28.11.1975 – VII C 47.73 – juris Rn. 32 und BVerwGE 50, 11; VG Berlin, B. v. 8.9.2014 – 1 L 63.14 – juris Rn. 15).
Der Rechtsstreit ist daher unabhängig von den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage von Amts wegen an das Landgericht München I zu verweisen. Als unselbstständiges Beschlussverfahren ist auch das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4).
Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG der Endentscheidung des Landgerichts vorbehalten.


Ähnliche Artikel

Unerwünschte Werbung: Rechte und Schutz

Ganz gleich, ob ein Telefonanbieter Ihnen ein Produkt am Telefon aufschwatzen möchte oder eine Krankenkasse Sie abwerben möchte – nervig können unerwünschte Werbeanrufe, -emails oder -schreiben schnell werden. Was erlaubt ist und wie Sie dagegen vorgehen können, erfahren Sie hier.
Mehr lesen

Was tun bei einer negativen Bewertung im Internet?

Kundenbewertungen bei Google sind wichtig für Unternehmen, da sich potenzielle Neukunden oft daran orientieren. Doch was, wenn man negative Bewertungen bekommt oder im schlimmsten Fall sogar falsche? Das kann schädlich für das Geschäft sein. Wir erklären Ihnen, was Sie zu dem Thema wissen sollten.
Mehr lesen

Der Influencer Vertrag

In den letzten Jahren hat sich Influencer Marketing einen starken Namen in der Werbebranche gemacht. Viele Unternehmen setzen auf platzierte Werbeanzeigen durch Influencer. Was jedoch zwischen Unternehmer und Influencer vertraglich im Vorfeld zu beachten ist, werden wir Ihnen im Folgenden erläutern.
Mehr lesen


Nach oben