Nichtannahmebeschluss: Zum Erfordernis der fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde sowie zu den Anforderungen an den Wiedereinsetzungsantrag iSd § 93 Abs 2 BVerfGG – hier: Fehlen des Verschuldens iSd § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt – Gewährung von Wiedereinsetzung kann bei Substantiierungsmangel der Beschwerdeschrift offen bleiben
(Erledigung der Hauptsache ohne Erledigungserklärung des beigetretenen BMF – Kostenentscheidung nach Teilabhilfe und insgesamt erfolgter Hauptsacheerledigung – Geringfügigkeit des Unterliegens i.S.d. § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO)