Insolvenzverfahren: Anwendbarkeit der Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens; Beschwerderecht des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung
Nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich keine Änderung aufgrund von Treu und Glauben – Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogenen Umständen